Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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greifen sind, insbesondere zu bestimmen, ob und in welcher Stärke etwa Sicherheitspfeiler 
gegen benachbarte Grubenbaue, gegen Flüsse oder sonst stehen zu lassen sind. 
Insoweit durch Maßregeln der gedachten Art einem Bergwerksbesitzer im Interesse 
Anderer Nachtheile von einem größeren Umfange, als es durch seine eigene Sicherstellung 
bedingt ist, zugezogen werden, sind die Anderen verpflichtet, demselben diese Nachtheile zu 
vergüten; zu Aufbringung dieser Vergütung hat Jeder nach Verhältniß des für ihn er— 
wachsenden Nutzens beizutragen. Können sich die Betheiligten über die Verbindlichkeit zur 
Beitragsleistung oder über die Repartition der Beiträge nicht vereinigen, so hat darüber das 
Bergamt im Verwaltungswege zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung können die Be— 
theiligten den Rechtsweg betreten. 
Nach Lage der Umstände kann das Bergamt zu möglichster Erleichterung der einzelnen 
Unternehmer unter Gehör derselben mehrere Felder in einen Complex vereinigen, welcher in 
Bezug auf seine Sicherstellung als ein Ganzes zu betrachten ist. 
Gegen die von dem Bergamte getroffene Repartition der Beiträge steht den Betheiligten 
die Betretung des Rechtswegs offen. 
57. 
Besondere Rücksichten. 
Die Bergwerksbesitzer haben ihren Betrieb so einzurichten, daß der weitere Aufschluß 
des Gebirgs, sowie der Betrieb in benachbarten Feldern dadurch nicht unnöthiger Weise er- 
schwert wird. 
Erwachsen ihnen in dem einen oder anderen Falle hierdurch besondere Nachtheile, so sind 
ihnen diese von Denjenigen, auf deren Antrag die Beschränkung verfügt worden ist, zu ver- 
güten. 
858. 
Stärke des Betriebs bei verliehenen Bergwerken. 
Bei verliehenen Bergwerken muß der Umfang der Kräfte, mit welchen der Bergbau be- 
trieben wird, in einem angemessenen Verhältnisse zu der Größe des Grubenfelds stehen. 
Ein Grubenfeld, welches nicht mehr als eine Maßeinheit umfaßt, ist wenigstens mit zwei 
Mann, von welchen jeder täglich, mit Ausnahme der Sonn= und Feiertage, mindestens eine 
achtstündige Schicht zu verfahren hat, zu belegen, insofern nicht der Alleinbesitzer die Arbeit in 
Person betreibt. Von der zweiten Maßeinheit an hat die Belegung von fünf zu fünf Maß- 
einheiten um einen Mann zu steigen, so daß in einem Grubenfelde von zwei bis sechs Maßein- 
heiten drei Mann, in einem von sieben bis mit elf Maßeinheiten vier Mann, und so weiter, 
angelegt sein müssen. 
Der Belegung des eigenen Grubenfelds wird es gleich geachtet, wenn der Eigenthümer 
desselben die vorschriftsmäßige Anzahl Mannschaft bei fremden Bergwerksunternehmungen, 
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