Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden von dieser mit Geldstrafen von 
— . 10 Ngr. —= bis 5 Thalern für jedes in vorschriftswidriger Weise beschäftigte Kind 
und jeden Contraventionsfall geahndet. 
873. 
Schulpflichtige Kinder. 
Schulpflichtigen Kindern ist Zeit zum Genusse des nöthigen Schulunterrichts in den öffent— 
lichen Lehranstalten des Ortes nach Maßgabe des Gesetzes über das Elementarvolksschulwesen 
vom 6. Juni 1835 (Seite 279 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) zu 
gewähren oder es sind für dieselben durch die Werksbesitzer besondere Werksschulen nach 89 
des gedachten Gesetzes zu errichten. 
Der Schulunterricht muß innerhalb der Zeit von früh 5 bis Abends 8 Uhr ertheilt werden. 
Die gegen zweimalige ortsobrigkeitliche Aufforderung zur Nachachtung beharrlich fortgesetzte 
Nichtbeobachtung vorstehender Vorschrift hat das Verbot fernerer Beschäftigung schulpflichtiger 
Kinder zur Folge. 
Gegen schulpflichtige Kinder steht dem betreffenden Aufsichtsführer das Recht der väterlichen 
Züchtigung innerhalb der zur Erhaltung von Zucht und Ordnung erforderlichen Grenzen zu. 
874. 
Arbeitsverträge Unmündiger. 
Unmündige bedürfen, dafern sie nicht etwa bereits mit ausdrücklicher oder stillschweigen— 
der Einwilligung ihrer Eltern oder Vormünder in der Lage sind, ihr Fortkommen selbst suchen 
zu müssen, zu Abschließung eines Arbeitsvertrags der Einwilligung des Vaters oder Vor— 
munds. Diese Einwilligung kann unter gleichen Voraussetzungen, wie nach § 10 der Gesinde- 
ordnung vom 1 0. Januar 1835 (Seite 18 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
18350, von der Ortsobrigkeit supplirt werden. 
War die Einwilligung nicht auf bestimmte Zeit beschränkt oder ausdrücklich nur auf einen 
bestimmten Arbeitgeber gerichtet, so bedarf es zu Abschließung weiterer Arbeitsverträge mit Un- 
mündigen keiner erneuten Einwilligung des Vaters oder Vormunds, vielmehr haben die mit 
solchen Unmündigen später abgeschlossenen Arbeitsverträge sammt allen daraus entspringenden 
Ansprüchen und Forderungen volle rechtliche Gültigkeit. 
In Streitigkeiten, welche über nach Vorstehendem durch unmündige Arbeiter gültig ge- 
schlossene Arbeitsverträge entstehen, können unmündige Arbeiter auch ohne Vater oder Vormund 
vor Gericht handeln. 
875. 
Arbeitsbuch. 
Kein Bergwerksbesitzer darf einen Arbeiter in Bergarbeit nehmen, welcher nicht ein in 
Ordnung befindliches Arbeitsbuch vorzeigen kann.
	        
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