Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Zuwiderhandlungen werden von der Ortsverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 10 Thalern 
oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet. 
Das Arbeitsbuch ist von der Ortsverwaltungsbehörde auszustellen. 
8 76. 
Arbeitszeugnisse. 
Jedem in zulässiger Weise abgehenden oder entlassenen Bergarbeiter ist von dem Berg— 
werksbesitzer oder dessen Betriebsbeamten ein Zeugniß in sein Arbeitsbuch mit Angabe der 
Zeit und der Eigenschaft, in welcher er in Arbeit gestanden, seines Verhaltens und der Ursache 
seines Abgangs auszustellen. 
Wer wissentlich wahrheitswidrige Zeugnisse ausstellt, haftet für den Schaden, der daraus 
einem Anderen erwächst, und ist von der Ortsverwaltungsbehörde mit einer Strafe bis zu 10 
Thalern Geld oder verhältnißmäßigem Gefängnisse zu belegen. 
877. 
Vertragsverhältniß. 
Die Rechtsverhältnisse zwischen den Bergwerksbesitzern und ihren Bergarbeitern unter— 
liegen, soweit nicht in Folgendem ausdrückliche Beschränkungen angeordnet sind, der freien Ver- 
einbarung. 
878. 
Arbeiterordnungen. 
Ueber die Verhältnisse der Bergarbeiter in administrativer und disciplineller Beziehung 
sind von den Bergwerksbesitzern, welche in einem und demselben Bergwerke mehr als 10 Ar— 
beiter ohne Unterschied des Alters und Geschlechts beschäftigen, Arbeiterordnungen aufzustellen 
und den Arbeitern bekannt zu machen. 
Jede Arbeiterordnung ist der Ortsverwaltungsbehörde vorzulegen. Diese hat dieselbe zu 
prüfen und die Abänderung oder Beseitigung etwa darin enthaltener, den Gesetzen und Ver— 
ordnungen zuwiderlaufender Bestimmungen, insbesondere auch eines etwaigen Uebermaßes in 
den Strafbestimmungen und ungeeigneter Vorschriften über die Verwendung der Geldstrafen 
anzuordnen. 
879. 
Auslohnung. 
Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, den Bergarbeitern das Lohn nach dem geordneten 
Betrage, zu der festgesetzten Zeit und an dem bestimmten Orte auszuzahlen. Die. Lohnzahl- 
ung hat lediglich in baarem Gelde, und zwar in gesetzlich zulässigen Sorten, mit Ausschluß des 
Goldes, oder in Werthszeichen, welche bei Sächsischen Staatscassen an Zahlungsstatt an— 
genommen werden, zu erfolgen und darf hiervon bei Strafe bis zu 300 Thalern oder 8 
1868. 50
	        
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