Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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12. wenn in Folge von Brand= oder Elementar= oder sonstigen plötzlich und unverschuldet 
eingetretenen Ereignissen die Arbeit eingestellt werden muß; 
b) Seiten der Bergarbeiter: 
1. wenn sie von ihren Vorgesetzten thätlich gemißhandelt oder ihnen von denselben wider- 
rechtliche oder unsittliche Handlungen zugemuthet werden; 
2. wenn sie, ohne daß die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln getroffen sind, zu solchen 
Arbeiten gezwungen werden sollen, welche ihrem Leben oder ihrer Gesundheit Gefahr 
drohen; 
3. wenn sie am Lohntage ihr Lohn nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise (§ 79,) 
erhalten oder wenn ihnen Arbeiten auf Credit angesonnen werden; 
4. wenn ihnen mehr als zweitägiges Feiern ohne Fortbezug des Lohnes angesonnen wird; 
5. wenn sie der Militärpflicht Genüge leisten müssen und deshalb die Kündigungszeit nicht 
aushalten können; 
6. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit körperlich unfähig werden. 
881. 
Wirkung der sofortigen Entlassung. 
— 
Wenn ein auf Kündigung angelegter Arbeiter aus einem der § 80 unter a gedachten 
Gründe ohne Aufkündigung entlassen wird, so kann er nur das bis zu seiner Entlassung ver— 
diente Lohn fordern. 
Erfolgt die sofortige Entlassung aus anderen, als den gesetzmäßigen Gründen, so kann der 
Bergwerksbesitzer zwar nicht zur Wiederannahme des Arbeiters genöthigt werden, er ist aber 
verpflichtet, dem Letzteren noch das auf die Kündigungsfrist ausfallende Lohn zu gewähren. 
882. 
Wirkung des freiwilligen sofortigen Abgangs. 
Wenn ein auf Kündigung angelegter Arbeiter die Arbeit aus einem der § 80 unter b, 1 
bis 4 gedachten Gründe ohne Aufkündigung verläßt, so ist ihm das Lohn auf die Kündigungs- 
frist oder, wenn er vor Ablauf derselben anderweit Bergarbeit erhält, bis zu diesem Zeitpunkte 
zu zahlen. 
In dem Falle jedoch, wenn der Arbeiter auf Grund 8 80b, 4 wegen Betriebseinstell— 
ungen der im § 80 à, 12 gedachten Art die Arbeit ohne Aufkündigung verläßt, kann er nur 
das bis zu seinem Abgange verdiente Lohn fordern. 
Arbeiter, welche die Arbeit ohne Kündigung verlassen, ohne dazu nach dem Arbeitsver- 
trage, der Arbeiterordnung, oder nach den § 80 b bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen be- 
rechtigt zu sein, verlieren nicht nur jeden Anspruch auf das Arbeitslohn von Zeit ihres Aus- 
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