Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

a) Bergstaatsdiener innerhalb ihres Dienstbereichs; 
382 
b)) Personen, bei denen die in der allgemeinen Städteordnung § 73 d bis h und § 74 
(Seite 36 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1832)), verbd. Gesetz vom 9. December 
1837 & 1 (Seite 140 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837), 
und in der Landgemeindeordnung § 29, 2 bis 7 (Seite 436 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1838) angegebenen Verhältnisse stattfinden. 
894. 
Wahl. 
Der Revierausschuß hat die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmänner zu veranstalten 
und zu leiten. 
Zur Wahlhandlung selbst werden die stimmberechtigten Werke durch dreimalige öffent— 
liche Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung und dem Amtsblatte oder durch Patent, bei 
Verlust ihres Stimmrechts für den gegenwärtigen Fall, eingeladen. 
Zur Gültigkeit der Wahl ist absolute Stimmenmehrheit der erschienenen Stimm- 
berechtigten nach Maßgabe der nachstehenden Scala erforderlich; ist eine solche jedoch bei 
zzweimaliger Abstimmung nicht zu erlangen, so entscheidet bei der dritten relative Mehrheit, bei 
Stimmengleichheit das Loos. 
Das Ergebniß der Wahl ist vom Revierausschusse dem Bergamte anzuzeigen. 
Bei der Abstimmung hat jedes zur Zeit derselben im Betriebe befindliche Berggebäude, 
welches im vorhergegangenen Kalenderjahre durchschnittlich belegt war (§ 58, Abs. 3), 
mit 
1 bis mit 
9 
36 
81 
144 
225 
324 
441 
576 
729 
900 
1089 
1296 
1521 
1764 
2025, 
— 
— 
U 
8 Mann, 
35 
80 
143 
224 
323 
440 
575 
728 
899 
1088 
1295 
1520 
1763 
2024 
2303 
1 Stimme, 
2 Stimmen, 
3 - 
4 - 
5 - 
6 - 
7 - 
8 3 
9 - 
10 
11 OD 
12 - 
13 " 
14 - 
15 - 
16
	        
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