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8149.
Sonstige Schäden.
Wegen anderer als der im 8 139 erwähnten, vom Bergwerksbetriebe herrührenden Schä-
den und deren Ersatz gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
8150.
Caution.
Ob wegen der Verbindlichkeit zur Schädenvergütung Cantion zu leisten sei, ist eintreten—
den Falles nach allgemeinen rechtlichen Bestimmungen zu entscheiden.
Vor Erledigung der vorstehenden Frage hat sich der Bergwerksunternehmer auf Erfordern
des Entschädigungsberechtigten aller Veranstaltungen zu enthalten, welche nach sachverständigem
Ermessen eine Gefährdung der Oberfläche herbeizuführen drohen.
5* 151.
Kesten.
Die Kosten, welche durch die Ausmittelung der Schäden und die nöthigen Vorerörter-
ungen erwachsen, fallen Demjenigen zur Last, welcher die Entschädigung zu leisten hat.
Diejenigen Kosten, welche durch die wegen Beschränkung eines Bergwerksbetriebs erforder-
lichen Erörterungen veranlaßt worden, hat der Bergwerkseigenthümer in den Fällen, wo ihm
ein Anspruch auf Entschädigung nicht zusteht, zu tragen.
Rücksichtlich der im Verwaltungswege zu liquidirenden Kosten und Stempel gilt die Vor-
schrift 6 138, Satz 2.
Die Ab= und Erstattung der im Falle eines Widerspruchs oder im Rechtswege (6 148)
auflaufenden Kosten unterliegt den allgemeinen proceßrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen.
Abschnitt IX.
Von der Benutzung der Bergwerkswasser.
152.
Versügung über die durch den Bergbau erschretenen Wasser innerhalb der Grubenräume.
Das Dispositionsrecht über die durch den Bergbau erschrotenen Wasser steht innerhalb der
Räume des Stollns oder Grubengebäudes, durch welches sie erschroten worden, dem Eigen-
thümer desselben zu.
8 153.
Verfügung über die durch den Bergbau erschrotenen Wasser außerhalb der Grubenräume. —
Ueber die durch den Bergban erschrotenen, aus Stölln und anderen Grubenbauen — die
betreffenden Bergwerksgebäude mögen gangbar oder auflässig sein — abfließenden Wasser,
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