Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8. 167. 
Verbindlichkeit der Grundstücksbesitzer zur Aufnahme der Bergwerkswasser. 
Die Grundstücksbesitzer sind nach den im Abschnitte VIII festgestellten Grundsätzen ver— 
bunden, die durch den Bergbau erschrotenen Wasser da, wo sie an den Tag kommen, und 
weiterhin aufzunehmen und über ihre Grundstücke abfließen zu lassen. 
Die den Grundstücksbesitzern dafür zu gewährende Entschädigung ist nach § 135 fest- 
zustellen und von dem Berggebäude, welches die Wasser ausschüttet oder, wenn dieses auf— 
lässig ist, von dem Revierausschusse aus einer Reviercasse zu leisten. 
Aschnitt X. 
Von dem Erlöschen des Bergbaurechts und den auflässigen 
Berggebäuden. 
8168. 
Aufgeben des Bergbaurechts. 
Ein Bergbaurecht kann zu jeder Zeit durch Erklärung an das Bergamt ganz oder theil— 
weise aufgegeben werden (vergl. auch 8 52). 
Wenn es auf Verleihung beruht, so können einzelne Theile des Grubenfelds nur dann 
aufgegeben werden, wenn sie sich entweder an anderweit verliehenes oder an freies Gruben— 
feld anschließen lassen. Von dieser Vorschrift kann das Bergamt nach Befinden der Umstände 
entbinden. 
8169. 
Erlöschen des Bergbaurechts. 
Wird ein Bergbaurecht von dem Berechtigten ganz oder theilweise aufgegeben oder ihm 
entzogen, so ist dieß auf Requisition des Bergamts von der zuständigen Gerichtsbehörde öffent— 
lich bekannt zu machen und den hypothekarischen Gläubigern, sowie beim Kohlenbergbaue den 
Grundeigenthümern, zu notificiren. 
Den Gläubigern des Berggebäudes steht das Recht zu, binnen einer Frist von 3 Mo— 
naten, von der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, bei der zuständigen Gerichtsbehörde 
auf gerichtliche Zwangsversteigerung des Bergwerkseigenthums anzutragen und ihre Befriedig— 
ung aus demselben zu verlangen. 
Nicht minder steht dem bisher Berechtigten, dem das Bergbaurecht entzogen worden, bin- 
nen 3 Monaten von der Rechtskraft des betreffenden Erkenntnisses an und gegen gleichzeitige 
Erlegung einer Caution zu eventueller Deckung der Gerichtskosten, der Antrag auf Versteiger- 
ung für seine Rechnung zu. 
Ist kein Antrag auf Versteigerung erfolgt oder ist bei der Versteigerung kein Gebot er- 
langt worden, so ist das Bergbaurecht für erloschen zu erklären und zu diesem Behufe im Lehn-
	        
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