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Läßt der Stolln die Wasser fallen, so gehen die Gebührnisse, so weit sie aus den Tiefbauen
erlangt werden, verloren.
Entstehen Brüche, welche den freien Abzug des Wassers hindern, so fallen die Gebührnisse
gänzlich hinweg.
In beiden Fällen hat der Stöllner die Wahl, ob er den Stolln sofort herstellen, und dem
Inhaber des Kohlenfeldes die erweislichen Kosten der Wassergewältigung ersetzen, oder solchen an
letztern unentgeldlich abtreten will. (5
8 15.
Gebührnifse des Inhabers einer Wasser-Hebung-Maschine.
Dem Inhaber einer Wasser-Hebung-Maschine, welche durch andere, als Menschenkräfte, in Be—
wegung gesetzt wird, und fremde Kohlenfelder trocknet, gebühren, nach Verschiedenheit der Fälle,
folgende Vortheile:
a) die bei dem Betriebe des Maschinenschachts und der Gezeugstreckenörter in fremdem Felde
gewonnenen Steinkohlen, jedoch bei den Gezeugstreckenörtern in der bei den Stölln § 9 vor-
geschriebenen Maße, und nur alsdann, wenn solche nicht näher als in 10 Lachter saigerer
Teufe unter einander und unterm Stolln angelegt worden sind;
b) der zwölfte Theil der vom Inhaber des durch die Maschine getrockneten Kohlenfeldes gewonnenen
Kohlen, wenn die Wasser durch offene Baue und Durchschläge abgefangen und gehalten
werden; .
c)dervierundzwanzigsteTheildervomJnhabereinesvorliegenden,durchdieMaschinegetrockneten
Kohlenfeldes gewonnenen Kohlen, aus welchem die Wasser nur mittelbar durch Klüfte ab—
gezogen werden.
Diese Kohlenantheile, bei deren Berechnung vom Gesammtausbringen stets zuvörderst ein Zehn-
theil (resp. als Grundzehntes) und vom Reste, eintretenden Falls, auch erst das Stolln-Neuntel
oder Achtzehnte abzuziehen ist, werden dem Maschinenunternehmer kostenfrei abgegeben.
§ 16.
Wenn ein Steinkohlenfeld auf mehreren Punkten zugleich durch verschiedene Gezeugstrecken gelößt
wird, und hierbei mehrere Maschineninhaber concurriren, so werden die § 15 unter b. und c. fest-
gesetzten Gebührnisse, nach Verhältniß der dadurch erschrotenen und abgeführt werdenden Wasser und
der Teufen, unter letztere getheilt.
§ 17.
Verbindlichkeiten des Maschinenunternehmers; Wegfall seiner Gebührnisse.
Der Maschinenunternehmer muß für die ihm zugestandenen Gebührnisse (§ 15 und 16) nicht
nur den Bau, sondern auch die Unterhaltung der Maschine, nebst dem zugehörigen Maschinenschachte
und den Gezeugstrecken, auf seine Kosten bewirken.
Die Gebührnisse fallen hinweg, sobald die Maschine durch Zufall oder Vernachlässigung aufhört,
die Tiefbaue zu trocknen, oder letztere durch einen eingebrachten Stolln getrocknet werden.
§ 29.
Anwendung dieses Mandats auf unterirdisch abzubauende Braun= und Erdkohlenlager.
Die in diesem Mandate enthaltenen Bestimmungen sind auf die
[Mandat vom 10. September 1822) Braun= und Erdkohlenlager
[Mandat vom 2. April 1830] Braun-, Schwefel= und Erdkohlenlager
nur dann anzuwenden, wenn selbige unterirdisch abgebaut werden.