Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Anhang III. 
(Zu § 183 des Gesetzes.) 
(Aus dem Gesetze, den Regalbergbau betreffend, vom 22. Mai 1851.) 
88. 
Erbbelehnungen. 
Erbbelehnungen, durch welche zeither Verleihungen auf alle Lagerstätten gewisser Mineralien 
innerhalb bestimmter Districte ertheilt wurden, fallen unter die Bestimmungen dieses Gesetzes. 
857,3. 
Grubenfelder, welche nach der früheren Begrenzungsart verliehen sind. 
2c. Wenn das angrenzende Feld verliehen ist, so sind die Grenzen zwischen den markscheidenden 
Gruben vom Bergamte zu bestimmen; es bleibt aber dießfalls den Grubeneigenthümern das Recht 
vorbehalten, die ihnen bis zu dem genannten Zeitpunkte bereits verliehenen Lagerstätten dem Streichen 
und Fallen nach in der, dem zeitherigen Rechte nach statthaften Maße abzubauen. 
§ 268, 2. 
Berechnung der Grubenfeldsteuer. 
rꝛc. Insofern daher der Eigenthümer des Feldes auf Grund der zeither gültig gewesenen Ver- 
leihungsart ferner berechtigt ist, die ihm verliehenen Gänge außerhalb der nach diesem Gesetze fest- 
zustellenden Grenzen seines Grubenfeldes abzubauen (vergl. Abschnitt III, § 57), hat er in dieser 
Beziehung eine Grubenfeldsteuer nicht zu entrichten. 
§ 157, 2. 
Theilnahme an den Revieranstalten. 
2c. So lange, bis für die gedachten Anstalten neue Regulative aufgestellt worden, bleibt 
die rücksichtlich derselben bestehende Verfassung, insoweit sie nicht durch §§ 158 bis 161 Aenderung 
erleidet, gültig. s 229 
Wegfall des Erbkuxes. 
Das zeither bestandene Rechtsverhältniß, nach welchem von den Bergwerksunternehmern fremdes 
Grundeigenthum gegen freie Verbauung des Erbkuxes benutzt wurde, hört auf, sobald entweder von 
den Bergwerksunternehmern oder von den Eigenthümern des Grundes und Bodens die Aufhebung 
verlangt wird; das Eigenthum an den Grund und Boden geht solchenfalls gegen Gewährung eines 
in der nachstehenden Weise zu berechnenden Entschädigungscapitals an den Grubeneigenthümer über. 
Es ist zu diesem Behufe der Gesammtbetrag der von sämmtlichen Gruben einer Revier im Laufe 
von Ein Hundert Jahren von und mit dem Jahre 1850 zurückgerechnet, an die Erbkuxinhaber aus- 
gezahlten Summen zu berechnen, der durchschnittliche Betrag derselben auf ein Jahr mit der Zahl 
der Ackergrundfläche (à 300 Quadratruthen), welche im Jahre 1850 von sämmtlichen Gruben der 
Revier gegen Gewährung des Erbkuxes benutzt ward, zu theilen und der fünf und zwanzigfache Be- 
trag der sich hierdurch herausstellenden Summe als Euntschädigungscapital für jeden Acker Grund 
und Boden zu bezahlen. 
Die Grundeigenthümer, welche beim Eintritte der Gültigkeit dieses Gesetzes von ihrem Erbkuxe 
Ausbeute oder Verlag genießen, sind aber auch berechtigt, statt obiger Entschädigung ein Capital zu 
verlangen, welches dem zwölf und einhalbfachen Betrage der Ausbeute oder des Verlags im jähr- 
lichen Durchschnitte der fünf Jahre 1846 bis 1850 gleichkommt. 
Dafern in einer Revier in dem gedachten Zeitraume von 100 Jahren die Erbkuxe aller Gruben 
keinen Ertrag gegeben haben sollten, so gilt derjenige Entschädigungssatz, welcher sich bei sämmtlichen 
übrigen Revieren für einen Acker Grund und Boden als Durchschnittssatz herausstellt. 
Von der Verbindlichkeit, für das fernerweit benöthigte Grundeigenthum nach § 212 flg. voll- 
ständige Entschädigung zu geben, befreit sich der Bergwerksunternehmer durch vorstehende Ablösung
	        
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