Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Von der Benutzung der Bergwerkswasser. 
Verfügung über die durch den Bergbau erschrotenen Wasser innerhalb der Grubenräume. 
Verfügung über die durch den Bergbau erschrotenen Wasser außerhalb der Grubenräume. 
Erklärung des Bergwerksbesitzers. 
Zwecke der Benutzung dieser Wasser 
Ausnahme. 
Verleihung dieser Wasser zu Bergwerkszwecken. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Concuxrenz mehrerer Gesuche um Verleihung. 
Beschränkung der Verleihung auf den nothwendigen Wasserbedarf. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Verlust des verliehenen Wasserbenutzungsrechts. 
Anderweite Verleihung. 
Verbindlichkeit der Grundstücksbesitzer zur Aufnahme der Bergwerkswasser. 
Abschnitt X. 
Von dem Erlöschen des Bergbaurechts und den auflässigen Berggebäuden. 
Aufgeben des Bergbaurechts. 
Erlöschen des Bergbaurechts. 
Recht zu anderweiter Verfügung. 
Zubehörungen. 
Schonung auflässiger Berggebäude. 
Ungangbare Halden. 
Abschnitt XI. 
Von den Behäörden. 
§ 174. Behörden. 
§ 175. Collegialität. 
§ 176. Rerurse. 
§ 177. Strafen. 
§ 178. Gebühren. 
§ 179. Schiedsgericht. 
Abschnitt XII. 
Schlußbestimmungen. 
§ 180. Raseneisenstein. 
§ 181. Benutzung der fließenden Wasser. 
§ 182. Auphebung früherer Bestimmungen. 
8§ 183. Ausnahme. 
§ 184. Voigtländische Producten-Abgabe. 
Beilagen. 
Taxordnung für die Bergämter. 
Anhang 1. 
Anhang 2. 
Anhang 3. 
 
	        
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