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& 97. Decret
wegen Bestätigung der Statuten für die allgemeine Begräbnißcasse zu Buchholz:
vom 18. Juni 1868.
Nectem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§ 14 und
27, Abs. 2 der Statuten für die allgemeine Begräbnißcasse zu Buchholz enthaltenen Rechts-
vergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau nachgegangen
werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 18. Juni 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Statut
für die allgemeine Begräbnißcasse zu Buchholz.
ꝛc. 2C.
H 14. Die gezahlten Eintrittsgelder und Steuern, sowie die versicherten Ausstenern
unterliegen der Inhibition und Hülfsvollstreckung nicht.
2c. 2c.
&27. Alsbald nach geschehener Wahl hat der Vorsteher diejenigen Personen, aus denen
der Gesammtvorstand besteht, im Amtsblatte des § 2 genannten Gerichts öffentlich bekannt
zu machen. Auf gleiche Weise ist jede Ergänzungswahl und sonstiger Personenwechsel im Vor-
stande zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation der Gewählten auch vor Gericht.
2c. 2c.