Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 429 — 
& 97. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten für die allgemeine Begräbnißcasse zu Buchholz: 
vom 18. Juni 1868. 
Nectem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§ 14 und 
27, Abs. 2 der Statuten für die allgemeine Begräbnißcasse zu Buchholz enthaltenen Rechts- 
vergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 18. Juni 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Statut 
für die allgemeine Begräbnißcasse zu Buchholz. 
ꝛc. 2C. 
H 14. Die gezahlten Eintrittsgelder und Steuern, sowie die versicherten Ausstenern 
unterliegen der Inhibition und Hülfsvollstreckung nicht. 
2c. 2c. 
&27. Alsbald nach geschehener Wahl hat der Vorsteher diejenigen Personen, aus denen 
der Gesammtvorstand besteht, im Amtsblatte des § 2 genannten Gerichts öffentlich bekannt 
zu machen. Auf gleiche Weise ist jede Ergänzungswahl und sonstiger Personenwechsel im Vor- 
stande zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation der Gewählten auch vor Gericht. 
2c. 2c.
	        
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