Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Gesetzund Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
15. Stück vom Jahre 1868. 
  
—— — S 
  
& 99. Gesetz, 
die Ausgabe neuer 4procentiger Staatsschuldencassenscheine im Betrage von 
20 Millionen Thalern betreffend; 
vom 26. Juni 1868. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 24. 1c. 
erachten im Hinblick auf die bevorstehende Ausführung mehrerer Eisenbahnanlagen die Ver- 
stärkung der Baarbestände Unserer Staatscasse durch fernerweite Ausgabe neuer Staats- 
schuldencassenscheine für erforderlich und beschließen demnach mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände anvdurch, wie folgt: 
# 1. Von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden sind neue vier- 
procentige Staatsschuldencassenscheine zum Nominalbetrage von überhaupt 
Zwanzig Millionen Thalern 
mit 
10,000,000 Thlr. in Abschnitten zu 500 Thlr. lit. A. 
5,000,000 Thlr. in dergleichen zu 100 Thlr. lit. B. 
3,000,000 Thlr. in dergleichen zu 50 Thlr. lit. C. 
2,000,000 Thlr. in dergleichen zu 25 Thlr. lit. D. 
zur Ausfertigung zu bringen und an Unser Finanzministerium zur weiteren Verfügung ab- 
zugeben. 
§6#2. Diese neuen Staatsschulvencassenscheine sind unter dem 2. Januar 1869 aus- 
zufertigen und mit Talons, sowie mit Coupons über die vom 1. Januar 1869 an lansenden 
Zinsen zu versehen. 
83. Die Verzinsung nach Vier Procent auf's Jahr erfolgt halbjährlich in den Ter- 
minen 2. Januar und 1. Juli bei der Staatsschuldencasse. 
1968. 57
	        
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