Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 434 — 
der von dem nämlichen Zeitpunkte an aufgehobenen „Verordnung über die Behandlung der 
mit den Staatsposten ein- oder ausgehenden Waaren“ vom 4. December 1833 in Kraft tritt. 
Dresden, den 30. Juni 1868. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer. 
Regulativ 
über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden 
oder durchgehenden Gegenstände vom 1. August 1868 ab. 
I. Abschnitt. 
Abfertigung der in das Zollvereinsgebiet eingehenden Gegenstände. 
§ä1. Die mittelst der Posten in den Zollverein eingehenden zollpflichtigen Gegenstände 
zum Bruttogewichte von P### Zollpfund oder mehr müssen von einer deutlich geschriebenen, 
offen beiliegenden Inhaltserklärung (Declaration) begleitet sein, aus welcher sich ersehen läßt: 
a) der Name des Adressaten; 
b) der Ort, wohin die Sendung bestimmt ist; 
c) die Zahl der einzelnen zu der Sendung gehörigen Poststücke, sowie die Zeichen und 
Nummern jedes einzelnen; 
d) die Gattung der in jedem Poststücke enthaltenen Gegenstände nach deren handels- 
üblicher oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung; 
e) der Ort und der Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung, und 
f) der Name des Versenders. 
Die Inhaltserklärung kann in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt sein. Den 
oberen Zollbehörden bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle des Bedürfnisses 
auch Inhaltserklärungen in englischer, holländischer oder italienischer Sprache zuzulassen. 
Daß eine Inhaltserklärung beigelegt worden, ist von dem Versender auf dem Begleit- 
briefe (der Begleitadresse) oder, falls ein solcher nicht beigegeben wird, auf der Sendung selbst 
zu bemerken. 
& 2. Die Beifügung einer Inhaltserklärung ist nicht erforderlich 
1. bei Briefbeuteln und Fahrpostbeuteln, sowie bei den an Stelle derselben zur Anwendung 
kommenden Briefpacketen und Fahrpostpacketen; 
2. bei Zeitungspacketen und Drucksachen; 
3. bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln und Geldpacketen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.