Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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werden  dieselben  erst  am  Bestimmungsorte  von  der  Postbehörde  der  Zollstelle  zur  Revision
und  schließlichen  Abfertigung  (§  6  fg.)  vorgeführt.

Alle  sonstigen  eingehenden  Poststücke  unterliegen  bei  derjeuigen  Zollstelle,  welche  der
Grenze  zunächst  belegen  ist,  einer  zollamtlichen  Vorabfertigung  (§J  5).  Die  schließliche  Abfertigung
  (&  6  fg.)  erfolgt  am  Bestimmungsorte  oder,  wenn  sich  daselbst  eine  Zoll=  oder
Steuerstelle  nicht  befindet,  bei  einer  geeignet  gelegenen  Zoll=  oder  Steuerstelle,  deren  Wahl
der  Postbehörde  überlassen  bleibt.

#5.  Die  zollamtliche  Vorabfertigung  (§  4)  besteht  in  Folgendem.

Durch  diejenige  Zollstelle,  welche  der  Grenze  zunächst  belegen  ist,  sind  die  eingehenden
Poststücke  «
"a)mitdenJnhaltserkl»är·ungenunddenPostkartenodernachBedürfnißmitdenBegleitbriefen

  äußerlich  zu  vergleichen,  etwaige  Abweichungen  in  den  Inhaltserklärungen  vor—
zumerken,  auch  die  letzteren  mit  einem  Vermerk  über  die  geschehene  Besichtigung  zu
versehen  und  fehlende  Inhaltserklärungen  durch  Revisionsnoten  (§  3)  zu  ersetzen;
sodann

P)  diejenigen  Poststücke,  welche  der  Vorabfertigung  unterlegen  haben,  zum  Zeichen  der  noch
vorbehaltenen  Schlußabfertigung  (§6  fg.)  an  einer  möglichst  in  die  Augen  fallenden
Stelle  (auf  der  Seite  der  Signatur  oder  in  der  Nähe  der  Postnummer)  mit  einer
Marke  von  rothem  Papier  zu  bekleben,  welche  einen  schwarzen  Abdruck  des  Dienststempels
  der  betreffenden  Grenzzollstelle  und  die  Aufschrift  „Zollstück“  trägt.

Diese  Behandlung  findet  auch  bei  den  im  §  2  unter  Nr.  4  aufgeführten  Postsendungen
dann  Anwendung,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  4,  Absatz  2  nicht  zutreffen  und  dieselben
deshalb  einer  weiteren  zollamtlichen  Abfertigung  unterzogen  werden  müssen.

Diejenigen  Poststücke,  deren  Inhalt  als  zollfrei  sofort  erkannt  worden  oder  deren  Schlußabfertigung
  gleich  bei  der  ersten  Zollstelle  an  der  Grenze  erfolgt  ist,  treten  in  den  freien  Verkehr,
  bedürfen  daher  auch  der  Bezeichnung  durch  eine  Marke  (lit.  b)  nicht.

Desgleichen  ist  von  dem  unter  lit.  b  vorgeschriebenen  Verfahren  Abstand  zu  nehmen,
wenn  mehrere  Sendungen  nach  einem  Orte,  an  welchem  eine  Zoll=  oder  Steuerstelle  ihren
Sitz  hat,  kartirt  sind,  und  in  verschließbare  Wagenabtheilungen,  Körbe,  Felleisen,  Beutel  oder
sonstige  Behälter  verpackt  werden,  welche  alsdann  unter  zollamtlichen  Verschluß  durch  Kunstschlösser
  oder  Plomben  zu  nehmen  sind.

Gehen  die  nach  einem  Orte  kartirten  Sendungen  bereits  vom  Auslande  in  verschlossenen
Wagenabtheilungen  oder  sonstigen  Behältern  ein,  so  hat  sich  die  Zollstelle  an  der  Grenze  auf
die  Anlegung  eines  zollamtlichen  Verschlusses  an  den  Wagenabtheilungen  u.  s.  w.  zu  beschränken.


Nach  der  Ankunft  der  unter  Gesammtverschluß  genommenen  Postsendungen  an  dem  Orte,
auf  welchen  die  Postkarte  lautet,  hat  die  dortige  Zoll=  oder  Stenerstelle  in  Bezug  auf  die