Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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vision,  sowie  für  deren  Wiederverpackung  Sorge  zu  tragen  und  entrichtet  den  Zoll  gegen
Zollquittung.

Die  Versiegelung  des  zollamtlich  abgefertigten  Poststücks  hat  darauf  durch  die  Post=  und
die  Zoll=  oder  Steuerstelle  gemeinschaftlich  zu  geschehen,  auch  ist  von  der  letzteren  der  vorgezeigte
  Begleitbrief,  beziehungsweise  die  Adresse  zum  Zeichen  der  geschehenen  Verzollung  des
Poststücks  mit  ihrem  Stempel  zu  bedrucken.  Die  durch  die  Wiederverpackung  des  Poststücks
etwa  entstehenden  baaren  Auslagen  hat  die  Postbehörde  vorschußweise  zu  berichtigen,  auch  für
den  Rücktransport  desselben  zur  Poststelle  zu  sorgen.  Die  Poststelle  übernimmt  demnächst  die
Weiterbeförderung  der  nunmehr  in  den  freien  Verkehr  gesetzten  Sendung  an  den  Adressaten
und  zieht  von  diesem  die  bei  der  Zollabfertigung  entstandenen  baaren  Auslagen  an  Zoll=  und
Verpackungskosten  ohne  Ansatz  einer  Vorschußgebühr  wieder  ein.

8  9.  Die  Poststelle  wie  die  Zoll-  oder  Steuerstelle  sind  befugt,  auch  in  solchen  Fällen,
in  welchen  der  Adressat  sich  nicht  am  Orte  oder  in  dessen  Nähe  befindet,  die  Anwesenheit  des
Adressaten  oder  eines  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Vertreters  desselben  bei  der  Revision
zu  verlangen.

Dieses  Verlangen  muß  insbesondere  dann  gestellt  werden:
1.  wenn  das.  Poststück  sich  nicht  in  tadelfreiem  äußeren  Zustande  befindet  und  wenn  deshalb
  das  Garantieverhältniß  der  Postverwaltung  mit  in  Frage  kommt;
2.  wenn  der  Inhalt  des  Poststücks  nach  der  Inhaltserklärung  in  leicht  zerbrechlichen  oder
solchen  Gegenständen  besteht,  die  einer  besonderen  kunstvollen  Verpackung  bedürfen.
In  diesen  Fällen  ist  der  Adressat  durch  die  Postbehörde  zu  ersuchen,  der  Revision  beizuwohnen
  oder  einen  Dritten  dazu  zu  bevollmächtigen.  Zugleich  ist  dem  Adressaten  der  Begleitbrief
  (die  Begleitadresse)  oder  in  dessen  Ermangelung  eine  Abschrift  der  Adresse  zuzusenden.
Wird  die  Zuziehung  des  Adressaten  bei  der  Revision  von  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  verlangt,
so  hat  sich  dieselbe  dieserhalb  schriftlich  an  die  Poststelle  zu  wenden.
Das  Verlangen  der  Zuziehung  des  Adressaten  kann  auch  dann  ausgesprochen  werden,
wenn  die  Veranlassung  hierzu  sich  erst  bei  der  Revision  in  Gegenwart  des  Postbeamten  ergiebt.
Soweit  bezüglich  der  im  &  2  unter  Nr.  4  bezeichneten  Poststücke  an  Behörden  eine
Schlußabfertigung  vorbehalten  ist  (§  5),  sind  dieselben  ebenfalls  den  Zoll=  oder  Steuerstellen
auszuhändigen.  Die  zollamtliche  Revision  unterbleibt  jedoch,  wenn  von  der  Behörde,  an  welche
die  Sendung  gerichtet  ist,  eine  Bescheinigung  über  den  Inhalt  ertheilt  wird.  Es  erfolgt  alsdann
  auf  Grund  der  letzteren  die  zollfreie  Ablassung  oder,  falls  der  Inhalt  zollpflichtig  ist,  die
Erhebung  des  Eingangszolls.

10.  Die  Verzollung  erfolgt  jedesmal  nach  dem  Ergebnisse  des  Revisionsbefunds.

11.  Hat  der  Adressat  den  Bestimmungsort  des  Poststücks  verlassen,  aber  Auftrag
wegen  Nachsendung  des  Gegenstands  gegeben,  oder  wird  von  ihm  die  Weitersendung  desselben