Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Nach dessen Erfolg kann der Ersteher eines Grundstücks verlangen, daß das Grundstück 
ihm übergeben, auch dasselbe am Tage nach der Adjudication vom Eigenthümer verlafsen und 
geräumt, und nöthigen Falles der Letztere ohne Weiteres herausgesetzt werde. 
#15. Zu Bezahlung des dann noch verbleibenden Rückstands der Erstehungssumme 
hat das Gericht dem Ersteher, dafern mit demselben nicht wegen in kürzeren Fristen zu be- 
wirkender vollständiger Bezahlung eine andere Vereinigung getroffen wird, drei gleichmäßige, 
von dem Erstehungstage an zu berechnende einjährige Fristen zu setzen. 
16. Hat der Ersteher das Zehntheil der Erstehungssumme verwirkt (§+ 14), so 
wächst dasselbe der Erstehungsgeldermasse zu. 
2. Vertheilung der Erstehungsgelder außerhalb des Concurses. 
17. Ist eine Zwangsversteigerung außerhalb des Concurses erfolgt, so hat die Grund- 
und Hypothekenbehörde dafür zu sorgen, daß die zur Forderung von rückständigen öffentlichen, 
auf dem versteigerten Grundstücke haftenden Abgaben und von Rückständen eingetragener 
Reallasten Berechtigten, sowie die Gläubiger, für welche Hypotheken eingetragen sind, aus den 
Erstehungsgeldern nach gesetzlicher Ordnung befriedigt werden. 
#1 Die Grund= und Hypothekenbehörde hat zu dem Ende alsbald nach der Zwangs- 
versteigerung die Behörden, welche Grundabgaben (§ 21) zu fordern haben, die Reallasten- 
berechtigten, sowie die Inhaber der eingetragenen Hypotheken, soweit sie ihre Ansprüche nicht 
schon klagbar gemacht oder angemeldet haben, aufzufordern, daß sie die Beträge derselben 
binnen vierzehn Tagen anzeigen. 
Diese Aufforderung ergeht an die vorgedachten Behörden unter der Verwarnung, daß 
diejenigen Rückstände von Abgaben, welche nicht innerhalb der gesetzten Frist angezeigt werden, 
bei der Vertheilung der Erstehungsgelder unberücksichtigt bleiben. 
19. Sollte mit der Aufforderung zur Anzeige des Betrags (6 18) an einen Real- 
lastenberechtigten oder an einen hypothekarischen Gläubiger nicht zu gelangen sein, oder sollte 
auf die Aufforderung eine Anzeige nicht erfolgen, so hat die Grund= und Hypothekenbehörde 
die den nicht angemeldeten Ansprüchen nach dem Inhalte des Grund= und Hypothekenbuchs 
und unter Berücksichtigung der Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs S& 416, 417 und 
511 (Seite 51 und 62 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 186 3) entsprechen- 
den Beträge von den Erstehungsgeldern für die Berechtigten zurückzubehalten und in gericht- 
liche Aufbewahrung zu nehmen, vorbehältlich der Rechte des Schuldners für den Fall, daß 
der Anspruch bereits ganz oder theilweise getilgt ist. 
Es sind jedoch hierbei Rückstände von Reallasten und von Zinsen jeder Art nur auf die 
drei letzten Jahre vor der Zwangsversteigerung, oder, dafern der Gläubiger die Klage bei 
Gericht angebracht und den Rechtsstreit nicht über drei Monate liegen gelassen hatte, von
	        
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