Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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A. 
In den nach dem Gesetze vom 30. Juni 1868 zu verhandelnden Streitigkeiten über 
Interventionen im Vollstreckungsverfahren, deren Gegenstand den Werth von 50 Thalern 
übersteigt, sind die Gerichts= und Advocatenkosten nach folgenden Sätzen zu erheben: 
— —. 
  
  
  
  
  
  
  
Bei einem Werthe Bei einem Werthe 
3 von über 50 bis 100 Thlr. von über 100 Thlr. 
1. Gerichtskosten. Thlr. Ngr. Thlr. Ngr. Pf. Thlr. Ngr. Thlr. Ngr. 
1. Für das Protocoll über das mundliche Anbringen I « 
einer Intervention .. 5 bis — 15 # biss2 — 
2. Für einen Bestellzettel mit Einschluß der Ausfül- 
ung und Reinschrift ... —Z——-——2—«3————-——4 
3. Für die Verhandlung der Sache, Vermittelung 
eines Vergleichs oder Entscheidung mit Einschluß 3 
der vom Prozeßgerichte selbst vorzunehmenden 
Zeugenverhöre und der Requisitionen .— 201-13 — — 2 — 10 — 
4. Für besondere Bekanntmachung des Bescheid — 2 5 — — — 5 
2. Sachwalterkosten. 1 
Für sämmtliche Bemühungen bis zur Bekannt- 
machung des Bescheids erster Instanz 1 15 5. 3 —— 10 — 
  
  
  
Sämmtliche nach Bekanntmachung des Bescheids erster Instanz erwachsenden Gerichts— 
und Advocatenkosten, sowie alle Verläge und Separatgebühren, nicht minder die Kosten für 
Abhörung eines Zeugen auf Regquisition eines anderen Gerichts sind nach Maßgabe der 
für die Prozesse über größere oder geringfügige Gegenstände bestehenden Taxordnungen zu 
liquidiren. 
  
As 103. Verordnung, 
die Expropriation von Eigenthum für Erweiterung des Bahnhofs der Leipzig— 
Dresdner Eisenbahn zu Wurzen betreffend; 
vom 26. Mai 1868. 
D. bei der zunehmenden lebhaften Entwickelung des Verkehrs auf dem Bahnhofe der 
Leipzig-Dresdner Eisenbahn zu Wurzen eine Erweiterung dieses Bahnhofs zur Sicherung der 
Ordnung und des Betriebs sich nöthig macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von 
dem Ministerium des Innern auf Grund § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund- 
eigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 
120·fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
	        
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