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& H 1. Die Bestimmungen im & 1 des Gesetzes vom 2 1. Juli 1855 sind auf die nach
Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes zu bewerkstelligende Er-
weiterung des Bahnhofs zu Wurzen in Anwendung zu bringen.
§& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Bahnhofserweiterung zu beobachten-
den Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren
ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836
(Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844
(Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar
1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
#.-3. Von den im & 1 erwähnten Anlagen wird die Flur
der Stadt Wurzen
betroffen.
Dresden, den 26. Mai 1868.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Falkenstein.
Fromm.
104. Bekanntmachung,
die Anleihe der Stadt Zschopau betreffend;
vom 24. Juni 1868.
D. Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Zschopau, unter Zustimm-
ung des dasigen größeren Bürgerausschusses, beschlossenen Anleihe von 50,000 Thlr. — —3,
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, übrigens planmäßig auszuloosenden, bis dahin
aber mit Fünf vom Hundert jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen, nach Maßgabe des vor-
gelegten Anleiheplans, sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen, die Ge-
nehmigung ertheilt.
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es sonst angeht, hiermit
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 24. Juni 1868.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Koerner. Forwerg.