Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Gesectz-und Verordnungsblalf 
für das Königreich Sachsen. 
16. Stück vom Jahre 1868. 
  
  
  
  
  
  
  
  
.K 106. Deeret 
wegen Bestätigung eines fernerweiten Nachtrags zu den Statuten des erbländischen 
ritterschaftlichen Creditvereins; 
vom 19. Juni 1868. 
M Allerhöchster Genehmigung ist von den Ministerien der Instiz und des Innern der 
nachstehende, mit XI bezeichnete fernerweite Nachtrag zu den mittelst Allerhöchsten Decrets 
vom 13. Mai 1844 (Seite 163 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) — 
confirmirten Statuten des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins auf Ansuchen des Vor- 
stands desselben bestätigt und darüber gegenwärtiges 
Decret 
unter Vollziehung durch die Vorstände beider Ministerien und Beidruckung der Ministerialsiegel 
ausgefertigt worden. 
Dresden, den 19. Juni 1868. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Frhr. v. Falkenstein. D. Schneider. 
Fromm. 
XI 
Nachtrag 
zu dem mittelst Allerhöchsten Decrets vom 13. Mai 1844 bestätigten Statute des 
erblandischen ritterschaftlichen Creditvereins. 
Zu § 4. Es sollen von nun an Bauergüter in den Erblanden und in der Oberlausitz, 
welche mit 500 Steuereinheiten und darüber belegt sind, unter der Voraussetzung dem erb- 
1868. 60
	        
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