Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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für jeden Bezirk feststellt und die Kreisdirectionen davon zu weiterer Anweisung der Obrig— 
keiten in Kenntniß setzt. 
& 7. Die Leitung der Urwahlen liegt den Obrigkeiten ob, welche nunmehr die Abgrenz- 
ung der Wahlabtheilung unter Angabe des Ortes der Abstimmung und der Zahl der zu wäh- 
lenden Wahlmänner in ihrem Amtsblatte zwei Mal bekannt macht. Zugleich sind die Stimm- 
berechtigten aufzufordern, ihre Stimmen an einem oder mehreren hierbei festzusetzenden Tagen 
innerhalb der gleichfalls anzugebenden Stunden in Person abzugeben. 
Zwischen dem ersten Abdrucke dieser Bekanntmachung und dem letzten Tage der Abstimm- 
ung muß eine Frist von mindestens vierzehn Tagen inneliegen. 
6 .Für jede Wahlabtheilung hat die Obrigkeit, soweit sie die Abstimmung nicht durch 
einen ihrer Beamten leiten läßt, hierzu einen Wahlvorsteher und, soweit nöthig, einen Stell- 
vertreter desselben aus den Stimmberechtigten der Abtheilung zu ernennen. 
Der Wahlvorsteher hat aus Letzterer wenigstens 2 bis 3 Stimmberechtigte als Wahl- 
gehülfen zu erwählen, welche der ganzen Wahlhandlung beizuwohnen berechtigt und jedenfalls 
bei Feststellung des Wahlergebnisses (§ 13) mitzuwirken verpflichtet sind. 
Die über die Abgabe und Auszählung der Stimmen aufzunehmenden Niederschriften 
(§& 12, 13) hat in der Regel der Wahlvorsteher zu bewerkstelligen. Ausnahmsweise kann 
derselbe eine von ihm, da möglich, aus der Zahl der Stimmberechtigten zu erwählende Person 
damit beauftragen. 
9. Niemand kann das Stimmrecht in einem und demselben Kammerbezirke mehr als 
einmal ausüben. Wer in demselben Bezirke mehrere Gewerbsunternehmungen oder Comtoirs 
besitzt, wählt mit den Stimmberechtigten des Ortes, wo er seinen dauernden Wohnsitz hat 
und, wenn dieser sich außerhalb des Kammerbezirks befinden sollte, des von ihm selbst zu be- 
stimmenden Ortes. 
Der Besitz von Etablissements oder Comtoirs in verschiedenen Kammerbezirken gewährt 
das Wahlrecht in jedem dieser Bezirke, soweit die von dem dort befindlichen Etablissement 
entrichtete Gewerbesteuer den gesetzlichen Census erreicht. 
Von mehreren persönlich haftenden Theilhabern eines und desselben Gewerbeunternehmens 
ist jeder wahlberechtigt, dafern der Gewerbesteuerbetrag des Unternehmers, durch die Zahl der 
Theilhaber dividirt, den gesetzlichen Census als Quotienten ergiebt. Entgegengesetzten Falles 
haben die Theilhaber Denjenigen unter sich zu bestimmen und zu legitimiren, welcher das 
Wahlrecht ausüben soll. 
Juristische Personen haben durch ihren Vorstand den Träger ihres Wahlrechts zu be- 
zeichnen. 
Für fiscalische oder communliche Gewerbeunternehmungen steht das Wahlrecht den den 
Letzteren vorgesetzten Beamten oder den an ihrer Statt von der Dienstbehörde bezeichneten 
Personen zu. 
1868. 61
	        
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