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für jeden Bezirk feststellt und die Kreisdirectionen davon zu weiterer Anweisung der Obrig—
keiten in Kenntniß setzt.
& 7. Die Leitung der Urwahlen liegt den Obrigkeiten ob, welche nunmehr die Abgrenz-
ung der Wahlabtheilung unter Angabe des Ortes der Abstimmung und der Zahl der zu wäh-
lenden Wahlmänner in ihrem Amtsblatte zwei Mal bekannt macht. Zugleich sind die Stimm-
berechtigten aufzufordern, ihre Stimmen an einem oder mehreren hierbei festzusetzenden Tagen
innerhalb der gleichfalls anzugebenden Stunden in Person abzugeben.
Zwischen dem ersten Abdrucke dieser Bekanntmachung und dem letzten Tage der Abstimm-
ung muß eine Frist von mindestens vierzehn Tagen inneliegen.
6 .Für jede Wahlabtheilung hat die Obrigkeit, soweit sie die Abstimmung nicht durch
einen ihrer Beamten leiten läßt, hierzu einen Wahlvorsteher und, soweit nöthig, einen Stell-
vertreter desselben aus den Stimmberechtigten der Abtheilung zu ernennen.
Der Wahlvorsteher hat aus Letzterer wenigstens 2 bis 3 Stimmberechtigte als Wahl-
gehülfen zu erwählen, welche der ganzen Wahlhandlung beizuwohnen berechtigt und jedenfalls
bei Feststellung des Wahlergebnisses (§ 13) mitzuwirken verpflichtet sind.
Die über die Abgabe und Auszählung der Stimmen aufzunehmenden Niederschriften
(§& 12, 13) hat in der Regel der Wahlvorsteher zu bewerkstelligen. Ausnahmsweise kann
derselbe eine von ihm, da möglich, aus der Zahl der Stimmberechtigten zu erwählende Person
damit beauftragen.
9. Niemand kann das Stimmrecht in einem und demselben Kammerbezirke mehr als
einmal ausüben. Wer in demselben Bezirke mehrere Gewerbsunternehmungen oder Comtoirs
besitzt, wählt mit den Stimmberechtigten des Ortes, wo er seinen dauernden Wohnsitz hat
und, wenn dieser sich außerhalb des Kammerbezirks befinden sollte, des von ihm selbst zu be-
stimmenden Ortes.
Der Besitz von Etablissements oder Comtoirs in verschiedenen Kammerbezirken gewährt
das Wahlrecht in jedem dieser Bezirke, soweit die von dem dort befindlichen Etablissement
entrichtete Gewerbesteuer den gesetzlichen Census erreicht.
Von mehreren persönlich haftenden Theilhabern eines und desselben Gewerbeunternehmens
ist jeder wahlberechtigt, dafern der Gewerbesteuerbetrag des Unternehmers, durch die Zahl der
Theilhaber dividirt, den gesetzlichen Census als Quotienten ergiebt. Entgegengesetzten Falles
haben die Theilhaber Denjenigen unter sich zu bestimmen und zu legitimiren, welcher das
Wahlrecht ausüben soll.
Juristische Personen haben durch ihren Vorstand den Träger ihres Wahlrechts zu be-
zeichnen.
Für fiscalische oder communliche Gewerbeunternehmungen steht das Wahlrecht den den
Letzteren vorgesetzten Beamten oder den an ihrer Statt von der Dienstbehörde bezeichneten
Personen zu.
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