Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 10. Der Aufstellung von Wahllisten bedarf es nicht. 
Wer an einer Wahl Theil nehmen will, hat bei der Anmeldung zur Abstimmung die 
Quittung über Entrichtung der Gewerbesteuer im zuletzt vorhergegangenen Termine und die 
für ihn nach §& 9 etwa erforderliche Legitimation beizubringen, auch, soweit nöthig, das Vor- 
handensein der im § 17, Nr. 2 und 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Erfordernisse nachzu- 
weisen. 
11. Ueber Zweifel in Bezug auf die Wahlberechtigung entscheidet zunächst der Wahl- 
vorsteher, auf eingewendete Berufung die im §& 5 bezeichnete Kreisdirection; doch ist solchen 
Reclamationen für die anstehende Wahl keine weitere Folge zu geben. 
& 12. Das Wahlrecht kann nur in Person ausgeübt werden und erfolgt die Abstimm- 
ung durch Stimmzettel. 
Jeder Wahlberechtigte hat sich zu der in der Bekanntmachung (§ 7) bezeichneten Zeit 
bei dem Wahlvorsteher anzumelden und, soweit nöthig, zu legitimiren (§ 10). 
Die Angemeldeten sind in eine tabellarisch aufzustellende Liste einzutragen. Wird Jemand 
nicht als wahlberechtigt anerkannt, so ist dieß in dieser Liste (Spalte 4) unter Angabe des 
Grundes zu bemerken. Ist das Stimmrecht des Angemeldeten anerkannt, so hat derselbe einen 
von ihm mit der nach §# festgesetzten Zahl von Namen ausgefüllten Stimmzettel in das zu 
diesem Behufe vorzubereitende, von dem Wahlvorsteher und einem Wahlberechtigten verschlossene 
Behältniß einzulegen. 
Die Abstimmungsliste enthält in der ersten Spalte die fortlaufende Nummer der Ange- 
meldeten, in der zweiten deren Namen, in der dritten den Wohnort oder Sitz des Etablisse- 
ments (vergl. 9§ 9), in der vierten etwaige Bemerkungen. Findet die Abstimmung an mehre- 
ren Tagen statt, so ist der Tag der Anmeldung in die Mitte der Tabelle über die Namen der 
Angemeldeten zu setzen. Am Schlusse der Tabelle ist zu bemerken, daß die darin verzeichneten 
Personen zu der angegebenen Zeit sich bei dem Wahlvorsteher angemeldet und in seinem Bei- 
sein die Abstimmung den obigen Vorschriften gemäß bewerkstelligt haben, sich auch innerhalb 
der zur Abstimmung festgesetzten Zeit (+ 7) Niemand weiter angemeldet hat. 
13. Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit ist Niemand, der nicht be- 
reits im Wahllocale gegenwärtig ist, mehr zur Wahl zuzulassen. Es sind nunmehr die Stimm- 
zettel aus dem Behältnisse herauszunehmen und unter Vergleichung mit der Zahl der Abstim- 
menden zu zählen, sodann aber die Stimmen auszuzählen. 
Stimmzettel, welche die Person des zu Wählenden nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit 
bezeichnen, oder die Namen Nichtwählbarer enthalten, sind insoweit ungültig. Sind auf einem 
Zettel mehr als die vorgeschriebene Zahl an Namen enthalten, so gelten nur die zuerst ge- 
schriebenen Namen wählbarer Personen. 
Diejenigen, welche die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
	        
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