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ungen und Ansprüche auf bevorzugte Befriedigung, sowie zur Gütepflegung zu er-
scheinen. Auch ist
3. in derselben Aufforderung für den Fall, daß das weitere Verfahren durch Abschluß eines
Vergleichs sich nicht erledigt haben wird, Termin zu Bekanntmachung eines Ordnungs-
erkenntnisses anzuberaumen.
6 6. Der Rechtsnachtheil für Denjenigen, welcher seine Forderung bis zu dem im § 5
unter 1 gedachten Tage nicht unter Anführung der sie begründenden Thatsachen anmeldet,
besteht in der Ausschließung von dem Creditwesen. Wer seine Forderung bereits vor Erlass-
ung der Aufforderung bei dem Concursgerichte angemeldet und begrünvet, ingleichen wer die-
selbe in einem Rechtsstreite verfolgt hat, kann zu deren Begründung auf die deshalb ergangenen
Acten Bezug nehmen. Der besonderen Begründung eines Anspruchs auf bevorzugte Be-
friedigung bedarf es nicht, wenn das Recht auf diese Befriedigung aus dem Inhalte der An-
meldung von selbst sich ergiebt.
Der Rechtsnachtheil für Denjenigen, welcher in dem § 5 unter 2 gedachten Termine nicht
erscheint, oder in diesem Termine eine Seiten des Gerichts von ihm verlangte Erklärung nicht
abgiebt, besteht darin, daß Alles, was über Feststellung der Masse und Gebahrung mit der-
selben, sowie über Anerkennung der angemeldeten Forderungen und Ansprüche auf bevorzugte
Befriedigung oder über andere den Concurs betreffende Fragen, verhandelt und beschlossen
worden ist, gegen ihn ebenso gilt, als ob er an den Verhandlungen Theil genommen und den
gefaßten Beschlüssen zugestimmt hätte.
& 7. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet für Diejenigen, welchen sonst die
Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung gegen Versäumnisse im Processe für ihre Person oder in
Hinsicht auf die Eigenschaft der geltend gemachten Forderung gewährt wird, im Concurs-
verfahren nicht statt.
# .Die Frist zu Anmeldung und Begründung der Forderungen darf in der Regel
nicht unter drei und nicht über acht Wochen betragen. Wenn bekannt ist, daß Gläubiger
außerhalb Europa wohnen, ist die Frist angemessen, jedoch keinesfalls über sechs Monate zu
verlängern. Dieser längeren Frist bedarf es nicht, wenn die außerhalb Europa wohnenden
Gläubiger auf Concurseröffnung antrugen, oder in einem Deutschen Staate oder in dem Kaiser-
thume Oesterreich einen legitimirten Bevollmächtigten haben.
§ 9. Die im & 5 bestimmte Aufforderung wird durch zweimaliges Einrücken in das
Amtsblatt und in die Leipziger Zeitung dergestalt bekaunt gemacht, daß die im § 8 festgesetzte
Frist zwischen dem Tage des Erscheinens der ersten Bekanntmachung in diesen Blättern und
dem Tage, mit welchem die Anmeldungsfrist abläuft, innen liegen muß.
Nächstdem ist die Aufforderung, ohne daß jedoch deren Wirksamkeit hiervon abhängt,
durch Anschlag am Gerichtsbrete zu veröffentlichen, in einfacher Abschrift jedem bekannten an-
geblichen Gläubiger zuzustellen, oder durch die Post, und zwar ohne Beifügung eines Be-