Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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händigungsscheins, zu übersenden, auch, wenn das Gericht dieß für angemessen befindet, noch 
in andere inländische oder ausländische Blätter eine oder mehrere Male aufnehmen zu lassen. 
10. Die schriftlichen Anmeldungen, sowie die später einzureichenden Sätze sind in 
doppelten Exemplaren zu übergeben. Das Gericht hat das eine dieser Exemplare oder, wenn 
die Anmeldung oder eine Beantwortung mündlich geschehen ist, eine Abschrift des über die- 
selbe aufgenommenen Protocolls dem Gegner unverzüglich mit der darauf zu bringenden Auf- 
forderung zur Beantwortung binnen einer bestimmten Frist zuzustellen, welche für die erste Be- 
antwortung des Rechtsvertreters nicht über drei Wochen, für die zweite Beantwortung desselben 
nicht über zwei Wochen und für die Erklärung eines Gläubigers nicht über eine Woche hinaus- 
zusetzen ist. 
Das Verfahren beschränkt sich auf drei Schriftsätze dergestalt, daß nach der ersten Be- 
antwortung des Rechtsvertreters dem Gläubiger eine Erwiderung zusteht, und über diese der 
Rechtsvertreter sich zu erklären berechtigt ist. Der Anberaumung eines Inrotulationstermins 
bedarf es nicht. 
Im Laufe dieses Verfahrens hat sich der Rechtsvertreter auch über die Ansprüche auf be- 
vorzugte Befriedigung zu erklären. 
11. Der im §6 festgesetzte Rechtsnachtheil der Ausschließung tritt ein, ohne daß es 
der Bekanntmachung eines Ausschließungsbescheids bedarf. 
12. Der im §6 5 unter 2 bestimmte Verhörstermin ist in der Regel nicht über drei 
Wochen nach dem Zeitpunkte anzusetzen, für welchen die Beendigung des im § 10 geordneten 
Verfahrens zu erwarten ist. 
In diesem Termine hat das Gericht, soweit nöthig, auf Grund einer deshalb zu erfor- 
dernden Anzeige des Gütervertreters, über den Stand der Masse und die Gebahrung mit der- 
selben, sowie nächstdem über die angemeldeten Forderungen und die Ansprüche auf bevorzugte 
Befriedigung Vortrag zu erstatten, über Anerkennung der streitigen Forderungen und An- 
sprüche auf bevorzugte Befriedigung zu verhandeln und nach Befinden zur Abwendung oder 
Abkürzung des weiteren Verfahrens Vorschläge zu eröffnen, oder die etwa hierzu von anderer 
Seite gemachten Vorschläge zur Verhandlung zu bringen. 
#13. Die den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehenden älteren 
Vorschriften, sowie nächstdem 
a) die Vorschrift des geschärften Mandats wider die Banqueroutiers vom 20. December 
1766 und des für die Oberlausitz bekannt gemachten Mandats vom 2. August 1783 
65 22, daß von ausländischen Gläubigern keine anderen, als gerichtliche Vollmachten 
angenommen werden sollen, 
b) die in der Vorschrift des Mandats vom 13. März 1822 §26 (Seite 21 3 der Gesetz- 
sammlung vom Jahre 182 2) enthaltene Ausnahmebestimmung, daß zu An= und Aus-
	        
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