Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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1. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind in Concursen, welche nach Be— 
kanntmachung des bezeichneten Gesetzes eröffnet werden, nach den der gegenwärtigen Verordnung 
unter 2 beigefügten Taxbestimmungen in Ansatz zu bringen. 
2. Zur Vorbereitung der Entschließung über die Art und Weise, in welcher ein zur 
Concursmasse gehöriges Waarenlager oder eine andere zur Concursmasse gehörige Gesammt- 
sache zu verwerthen sei, hat das Concursgericht, in wichtigeren Fällen und, insoweit es ohne 
nachtheilige Verzögerung geschehen kann, außer dem Gütervertreter auch diejenigen von den 
bekannten Gläubigern zu Rathe zu ziehen, welche dabei mit Rücksicht auf die Höhe der von 
ihnen angemeldeten Forderungen oder sonst am meisten betheiligt sind und bei denen sich eine 
Bekanntschaft mit den die möglichst vortheilhafte Verwerthung bedingenden Umständen voraus- 
setzen läßt. 
Die Auswahl dieser Gläubiger hängt vom Ermessen des Concursgerichts ab. 
An den auf den Concurs zum Vermögen von Kaufleuten bezüglichen Bestimmungen im 
5 des geschärften Mandats wider die Banqueroutiers vom 20. December 1766 wird 
durch diese Vorschrift Etwas nicht geändert. 
3. Wenn die bei Vertheilung der Concursmasse zu berücksichtigenden Forderungen rechts- 
kräftig festgestellt sind und die Verwerthung der Concursmasse insoweit stattgesunden hat, daß 
sich übersehen läßt, daß gewisse Beträge von der Concursmasse auf die festgestellten Forder- 
ungen zum Mindesten ausfallen werden, die Ertheilung eines auf die gesammte bereits vor- 
handene Concursmasse sich erstreckenden Vertheilungsbescheids aber noch Anständen unterliegt, 
so ist die im Concursdepositum vorhandene Baarschaft, iusoweit dieselbe nicht zur Deckung 
etwaiger Masseschulden zurückzubehalten ist, unerwartet des Vertheilungsbescheids auf jene 
Mindestbeträge zur Auszahlung zu bringen. Dabei sind zuerst die Forderungen der mit Vor- 
zugsrechten versehenen Gläubiger, nach diesen aber die der übrigen Gläubiger, und zwar, sofern 
die verfügbare Baarschaft zur Deckung der Gesammtsumme der Mindestbeträge nicht ausreicht, 
verhältnißmäßig zu berücksichtigen. Es wird jedoch hierbei allenthalben vorausgesetzt, daß eine 
solche vorläufige Vertheilung und Auszahlung ohne eine zu den dießfallsigen Interessen der 
Gläubiger außer Verhältniß stehende Mühwaltung geschehen kann. 
Was in der Erl. Proceßordnung zu Titel XL1I & 6 wegen der vor rechtskräftiger Ent- 
scheidung über sämmtliche angemeldete Forderungen zu bewirkenden vorläufigen Auszahlungen 
an die mit Vorzugsrechten versehenen Gläubiger vorgeschrieben ist, bleibt unverändert in Kraft. 
Dresden, am §S. Juli 1868. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
1867. 62
	        
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