Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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5. Für die gerichtlichen Erörterungen über die Nothwendigkeit der Concurseröffnung 
sind, wenn der Concurs eröffnet worden ist, besondere Kosten nicht anzusetzen, im entgegen- 
gesetzten Falle ist wegen jener Erörterungen nach den allgemeinen Taxvorschriften zu liquidiren. 
6. In den oben unter 1 und 2 bestimmten Gebühren sind die Gebühren requirirter in- 
ländischer Gerichte, sowie der Bezirksgerichte für deren Thätigkeit als Spruchbehörden mit 
begriffen. Außerdem dürfen nur Auslösungen und Fortkommenvergütungen, sonstige baare 
Verläge und Separatgebühren gefordert werden. Botenlöhne, Insinuationsgebühren und 
Schreibelöhne, soweit letztere nicht durch ausdrücklich verlangte Abschriften erwachsen, kommen 
nicht in Ansatz. 
B. Kosten des Gütervertreters und des Rechtsvertreters. 
1. Dem Gütervertreter und dem Rechtsvertreter wird für deren gesammte Geschäfts- 
führung gewährt einem Jeden: 
ay bei einem Betrage der Actiomasse bis mit 1000 Thlr.: 1 bis 3 von jedem vollen 
Hundert, 
b) bierzu bei einem Mehrbetrage über 1000 Thlr. bis mit 5000 Thlr. noch bis 2 von 
jedem vollen Hundert, 
c) bierzu bei jedem weiteren Mehrbetrage noch 1 von jedem vollen Hundert. 
2. Ist das Amt des Güter= und des Rechtsvertreters in Einer Person vereinigt, so sind 
die vorstehends geordneten Ansätze für eine jede der beiden Vertretungen statthaft. 
3. Beide Vertreter sind berechtigt, sowohl im Concursverfahren, als wenn einer derselben 
Namens der Gläubigerschaft Processe führt, neben den unter 1 bestimmten Sätzen diejenigen 
außergerichtlichen Kosten nach den in der revidirten Taxordnung für die Advocaten (Seite 
195 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) geordneten Sätzen zu 
sordern, in deren Erstattung der Gegner verurtheilt wird und welche wirklich erstattet werden. 
Aus der Masse werden von den in solchen Processen erwachsenen Kosten nur die taxmäßigen 
Meilengebühren und Verläge vergütet. 
4. Außer den unter 1 und 2 geordneten Gebühren passiren dem Gütervertreter und 
dem Rechtsvertreter nur noch die taxmäßigen Meilengebühren und Verläge. 
5. Ber Festsetzung der Gebühren der Vertreter innerhalb der unter 1 angegebenen höch- 
sten und niedrigsten Beträge hat das Concursgericht hauptsächlich auf den Umfang und die 
Schwierigkeiten der Geschäftsführung, auf die bewiesene Thätigkeit und Umsicht und auf den 
Betrag der aus der Masse sonst zu übertragenden Kosten zu sehen.
	        
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