Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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2. Wenn ein Contolager mehrere Waarenkategorieen umfaßt, so werden die vor— 
stehend angegebenen Bedingungen als erfüllt angesehen, sofern für den haupt— 
sächlichsten Geschäftszweig die Mengen der angeschriebenen und der verkauften 
Waaren unter Zurechnung der Mengen von Waaren aus anderen Kategorieen 
die vorgeschriebenen Summen erreichen. 
Für die Beurtheilung, welcher Geschäftszweig als der hauptsächlichste an— 
zusehen sei, ist der aus der Anschreibung des letzten Semesters sich berechnende 
Zollwerth maßgebend. Ebenso ist bei der Zurechnung der Waarenmengen 
aus anderen Kategorieen der Zollwerth zu berücksichtigen.. Führt z. B. ein 
Kaufmann neben verschiedenen auderen Artikeln dem Zollwerthe nach halb- 
seidene Waaren als hauptsächlichsten Geschäftszweig und beträgt von letzteren 
die halbjährliche Anschreibung 20 Centner, so wird das unter a Nr. 5 bezeich- 
nete Kriterium der Anschreibung doch als erfüllt angesehen, wenn der Zoll- 
werth der sonst noch angeschriebenen Waaren den Zollwerth der noch fehlenden 
10 Centner halbseidener Waaren, d. i. 300 Thlr. erreicht oder übersteigt. 
Das Kriterium der Abschreibung wird als erfüllt erachtet, wenn überhaupt 
der Zollwerth des gesammten jährlichen Absatzes an contirten Waaren dem Zoll- 
werthe des für halbseidene Waaren bestimmten Minimums von 10 Centnern 
(300 Thlr.) mindestens gleichkommt. 
3. Uebernimmt ein Großhändler auf sein Conto Waarenposten von laufenden Conten 
anderer Großhändler, so werden diese Posten bei Berechnung der zur Anschreib- 
ung gelangten Mengen nur dann, wenn dergleichen Uebertragungen früher von 
seinem Conto ebenfalls stattgefunden haben, und zwar insoweit berücksichtigt, als 
die letzteren von den ersteren überschritten werden. 
4. Ebenso finden die aus anderen vereinsländischen Packhofsstädten unter Begleit- 
scheincontrole eingehenden Sendungen nur insoweit Berücksichtigung, als sie 
die früheren unter Begleitscheincontrole bewirkten Sendungen nach dergleichen 
Städten übersteigen. Entgegengesetzten Falles sind dieselben als nicht anrech- 
nungsfähig im Conto zu bezeichnen. 
5. Dagegen werden die Waarenmengen, welche von einem Contoinhaber unmittel- 
bar vom Auslande unter Begleitscheincontrole nach anderen vereinsländischen 
Plätzen eingeführt und dort auf ein fortlaufendes Conto angeschrieben oder zur 
Niederlage gebracht sind, auf erfolgten Nachweis bei Berechnung der Menge der 
zur Anschreibung gelangten Waaren mit in Ansatz gebracht. 
Es ist aber in einem solchen Falle im fortlaufenden Conto der Großhand= 
lung, welche Waaren aus dem Auslande nach anderen vereinsländischen Plätzen
	        
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