Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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oder welche unter Begleitscheincontrole nach anderen Packhofsstädten gelangen, werden 
von dem Conto abgeschrieben. 
3. Von dem übrigen Theile der contirten Waaren, soweit nicht ihre Uebertragung auf ein 
anderes Conto, oder als Bestand auf das nächste Semester erfolgt, hat der Conto— 
inhaber die Eingangsabgabe zu erlegen. 
85. 
3. Sicherstell- Für die Sicherstellung des Eingangszolls, welcher auf den zum fortlaufenden Conto zu 
ung des zu con= nehmenden Waaren ruht, sind die für die Bewilligung von Zollcredit im Allgemeinen er- 
tirenden Ein- Z„ 
gangszolls. gangenen Bestimmungen maßgebend. 
86. 
4. Aufhören a) Die Erlaubniß zur fortlaufenden Contirung wird — abgesehen von der nach § 1 der 
der sortlaufen- obersten Finanzbehörde zustehenden Befugniß zum jederzeitigen Widerrufe — dann 
a) durch nicht wieder eingezogen, wenn der Handelsbetrieb des Contoinhabers sich so verringert, daß 
mehr si die in dem vorhergegangenen Jahre eingeführten und verkauften Waarenmengen die 
ung der Be- als Bedingung für die Contobewilligung vorgeschriebenen Mengen — § 2 — nicht 
dingungen, erreicht haben. Die oberste Finanzbehörde kann jedoch auf Ansuchen der Betheiligten 
von der Wiedereinziehung zunächst auf Ein Jahr absehen, wenn die Verringerung des 
Handlungsbetriebs des Contoinhabers durch außergewöhnliche Ereignisse, wie Krieg, 
Handelskrisen u. s. w. herbeigeführt worden ist. 
b) durch Ver= 5b) Contoinhaber, welche das ihnen bewilligte Conto zur Hinterziehung des Zolles benntzen, 
zunhrenzeal. gehen dadurch dieser Bewilligung, unabhängig von der sonst im Wege des processuali- 
gehenu. s. w. schen Verfahrens nach dem Zollstrafgesetze eintretenden gesetzlichen Ahndung, ver— 
lustig. 
8T. 
Veränderung Tritt eine Veränderung mit den Inhabern eines fortlaufenden Contos durch den Tod, 
ind enesone Austritt bisheriger oder Eintritt neuer Theilnehmer oder durch Bestellung eines Segquesters 
haber. beim Ausbruche des Concurses ein, so ist davon dem Hauptamte binnen 8 Tagen schriftliche 
Anzeige zu machen. Die dem Hauptamte vorgesetzte Directivbehörde wird dann entscheiden, 
ob das fortlaufende Conto fortzugewähren oder einzuziehen ist. 
88. 
5. Ortsande- Die zu contirenden Waaren dürfen in der Regel nur in den Räumen eines und des- 
n - · . " 
tirendens Wag- selben Gebäudes aufbewahrt werden. Die Versendung contirter Waaren in das Inland ist 
ren nur aufbe-dadurch nicht ausgeschlossen. Es dürfen ferner, wenn es den Contoinhabern in den eigenen 
2 werden Geschäftslocalen an Raum gebricht, die contirten Waaren auch in besonders declarirten, unter
	        
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