Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

4. Weiteres 
Verfahren mit 
den Eingangs- 
anmeldungen. 
5. Revision 
der zu contiren- 
den Waaren. 
C. Unzuläs- 
sigkeit von Ge- 
wichtsverän- 
derungen der 
contirten Waa- 
ren. 
— 482 — 
817. 
Nachdem die Prüfung der zollamtlichen Abfertigungspapiere und deren Vergleichung mit 
der Eingangsanmeldung (§ 13), sowie die Eintragung in den betreffenden Registern erfolgt 
und dieses nebst dem Ergebnisse der Vergleichung auf den Anmeldungen bescheinigt worden 
ist, bewirkt das Hauptamt (Contobuchhalterei) die Uebertragung der Anmeldungen auf das 
betreffende Conto, bemerkt die laufende und die Ordnungsnummer des Contos auf denselben 
und giebt das Hauptexemplar der Anmeldung, nachdem das dazu gehörige specielle Verzeichniß, 
insofern ein solches vorhanden, demselben angesiegelt oder angestempelt worden ist, dem Prä- 
sentanten zurück, behält das zweite Exemplar aber einstweilen an sich. 
Das Hauptexemplar legt der Anmelder dem Hauptamtsdirigenten oder dem sonst hier- 
mit beauftragten Oberbeamten vor, welcher auf demselben die Beamten bezeichnet, welche die 
Revision vorzunehmen haben, sofern nicht ständige Einrichtungen eine solche Bezeichnung ent- 
behrlich machen. 
818. 
Es wird sodann zur Revision der zu contirenden Waaren geschritten. 
Ist das Nettogewicht für jedes Collo von dem Anmelder bereits angegeben, und zwar 
bei tarifmäßig verschiedenen Waarengattungen mit genauer Bezeichnung des Nettogewichts jeder 
Waarengattung, oder hat der Anmelder erklärt, daß er sich die Abrechnung der Tara in den 
gesetzlichen Beträgen vom Bruttogewichte gefallen lasse, dann sind nach Anordnung des die 
Revision leitenden Beamten Proberevisionen zulässig. 
819. 
Hat sich bei der Revision Nichts zu erinnern gefunden, so wird die Richtigkeit von der 
Revisionsstelle unter dem Hauptexemplare der Anmeldung bescheinigt, welche letztere an die 
Contobuchhalterei gelangt. Diese vervollständigt die vorläufige Eintragung im Contoregister, 
ergänzt danach das zweite Exemplar der Anmeldung und verabfolgt solches nunmehr dem An- 
melder. Die Waare wird, nachdem ihre Uebereinstimmung mit der Anmeldung geprüft und 
anerkannt worden, von der Revisionsstelle abgelassen. Es sind jedoch Proben und Muster 
der Waare, soweit es erforderlich und nach der Natur der Waare thunlich ist, zum Zwecke 
der Vergleichung bei Gelegenheit der Abfertigung abzuschreibender Waaren zurückzubehalten. 
820. 
Veränderungen in den nach den bestehenden Vorschriften zum Nettogewichte gehörigen 
Umhüllungen oder Einlagen der contirten Waaren, wodurch deren ursprünglich angeschriebenes 
Nettogewicht vermehrt wird, sind während der Lagerung unstatthaft. Ebensowenig dürfen mit
	        
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