Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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den Deutschen evangelischen Brüdergemeinden angehörigen Candidaten der Theologie, rücksichtlich 
der Ersteren jedoch mit der Maßgabe, daß sie, wenn sie völlig vom Militärdienste befreit werden 
sollen, bis zum 1. April des Jahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr erreichen, die Sub— 
diaconatsweihe empfangen haben müssen, und hinsichtlich der letzteren mit der Bestimmung, 
daß sie, um völlige Befreiung zu erlangen, bis zu dem angegebenen Zeitpunkte die Candidaten— 
prüfung auf dem theologischen Seminarium in Gnadenfeld in Oberschlesien bestanden haben 
müssen. 
Nach dem öfter erwähnten Zeitpunkte findet, wenn nicht in ganz besonderen Fällen aus— 
nahms= und dispensationsweise das Kriegsministerium auf ein oder höchstens zwei Jahre eine 
solche ferner gestattet, eine weitere Zurückstellung nicht statt. Vielmehr sind sodann die Be- 
treffenden sogleich zur Erfüllung der Militärpflicht heranzuziehen. 
Während der Zeit der Zurückstellung sind die betreffenden jungen Männer als der II. Classe 
der Ersatzreserve gehörig (s. §§ 12, 14) anzusehen und zu behandeln. 
Die vorgedachten Vergünstigungen finden jedoch für die angegebenen Personen vorläufig 
nur bis zu Ende des Jahres 1869 statt. 
ä5. 
Die Bestimmung unter c von & 9 des Gesetzes vom 24. December 1866 gelangt in Zu §9 des Ge- 
Wegfall " setzes vom 
24. December 
86. 1866. 
Ein Anspruch auf Zurückstellung besteht nur in Friedenszeiten. Zu § 10 des 
Wird nach Ablauf des dritten Jahres die Reclamation von der Kreisdirection als un- Heseres trim 
begründet verworfen, so ist der Betreffende, ohne daß ihm die Zeit der Zurückstellung an der 1866. 
Dienstzeit angerechnet wird, sofort zum Dienste in der activen Armee zu überweisen; wird 
dagegen die Reclamation für begründet anerkannt, so wird er der Ersatzreserve überwiesen. 
Militärpflichtige, welche als Ernährer ihrer Familien berücksichtigt und zurückgestellt worden 
sind, den Zweck der ihnen gewährten Zurückstellung aber nicht erfüllen, indem sie die Verhält- 
nisse, die ihre Zurückstellung bedingten, willkürlich aufgegeben haben, sind, wen# sie sich inner- 
halb der ersten fünf Jahre ihres dienstpflichtigen Alters befinden, sogleich zur Ableistung ihrer 
vollen Militärpflicht heranzuziehen, auch wenn sie bereits der Ersatzreserve überwiesen sein 
sollten. Es ist jedoch in einem solchen Falle der Kreisdirection, welcher die Entschließung 
darüber vorbehalten bleibt, Bericht zu erstatten. 
8I. 
Außer der activen Armee, der Reserve und der Landwehr besteht noch der Landsturm. Zu 8§ 18, 19, 
Die active Armee wird gebildet aus den Mannschaften der drei ersten Dienstjahre, 
sowie aus denjenigen, die freiwillig in dieser dienen, bez. fortdienen (vergl. auch oben § 3), 24. December 
1 1866.
	        
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