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118. Bekanntmachung,
die von den Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Bebörden ausgestellten
Schifferpatente betreffend;
vom 8. Juli 1868.
Auf den Wunsch der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierung und nachdem die—
selbe sich bereit erklärt hat, den auf die Schifferpatente bezüglichen Bestimmungen der Elb—
schifffahrts -Additionalacte vom 13. April 1844 und der Schlußprotocolle der dritten und
fünften Elbschifffahrts-Revisionscommission vom 8. Februar 1854 und 4. April 1863
beizutreten, haben die Regierungen der Elbuferstaaten, vorbehältlich der definitiven Regelung
der Angelegenheit bei dem nächsten Zusammentreten der Elbschifffahrts-Revisionscommission,
sich dahin einverstanden erklärt, daß die von den competenten Großherzoglich Mecklenburg-
Strelitzschen Behörden für die Beschiffung des Eldecanals ausgestellten Schifferpatente auch
für die Fahrten auf der Elbe als gültig anerkanut werden.
Als diejenigen Behörden, welche zur Ausstellung der Schifferpatente ermächtigt sind, hat
die Großherzogliche Regierung die Magistrate in Fürstenberg, Neu-Strelitz und Wesenberg,
sowie das Großherzogliche Amt in Mirow bezeichnet.
Hiernach haben sich Alle, welche es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 8. Juli 1868.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
Hartmann.
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Letzte Absendung: am 8. August 1868.