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Gesetz und Verorduungsblulf
für das Königreich Sachsen.
18. Stück vom Jahre 1868.
119. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 15. Juni 18685, die juristischen Personen
betreffend, und des Bundesgesetzes vom 4. Juli 186, betreffend die privat-
rechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften;
vom 23. Juli 1868.
Zu Ausführung des Gesetzes, die juristischen Personen betreffend, vom 15. Juni 1868
(Seite 315 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), und des Bundes-
gesetzes, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften,
vom 4. Juli 1868 (Seite 415 fg. des Bundesgesetzblattes des Norddeutschen Bundes
Nr. 24 von diesem Jahre) wird im Einverständnisse der übrigen betheiligten Ministerien mit
Allerhöchster Genehmigung verordnet, was folgt:
A.
Zu dem Gesetze vom 15. Juni 1868. «
§1.DieVerwaltungsbehörde,welchernachs6unteradesGesetzesdieGenehmig-
ung einer Stiftung oder Anstalt und ihres Zweckes, sowie die Anerkennung von Stiftungen
und Anstalten oder Vermögensmassen als juristische Personen zusteht, ist dasjenige Ministe—
rium, zu dessen Geschäftskreise die Angelegenheiten der betreffenden Stiftung, Anstalt oder
Vermögensmasse ihrem Zwecke nach gehören.
8 2. Die Genehmigung zu den für juristische Personen in Anspruch genommenen Aus-
nahmen von bestehenden Gesetzen ist von demjenigen Ministerium zu ertheilen, zu dessen Ge—
schäftskreise die durch das von den Ausnahmen betroffene Gesetz geregelten Angelegenheiten
gehören.
63. Die zur Verfügung des Erlöschens einer juristischen Person der § 6 des Gesetzes
unter a gedachten Art zuständige Verwaltungsbehörde ist dasjenige Ministerium, welches die
daselbst gedachte Genehmigung oder Anerkennung ausgesprochen hat.
1868. 68
Zu § 6 des
Gesetzes.
Zu § 7 des
Gesetzes.
Zu § 9 des
Gesetzes.