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„eingetragene Genossenschaft“ enthält, auch dann in das Handelsregister einzutragen, wenn
sie nicht gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreiben.
* 15. Wenn zufolge der Art der Anmeldung einer Genossenschaft mit unbeschränkter
Haftpflicht der Mitglieder oder zufolge des Inhalts des bei der Anmeldung eingereichten
Statuts oder Gesellschaftsvertrags Zweifel darüber begründet erscheinen, ob die Geuossenschaft
sich als eine nach dem Bundesgesetze vom 4. Juli 1868 zu beurtheilende „eingetragene Ge—
nossenschaft“ oder als eine nach dem im Eingange dieser Verordnung gedachten Gesetze vom
15. Juni 1868 zu beurtheilende Genossenschaft angesehen wissen wolle, so ist die Genossen—
schaft von dem Gerichte, bei welchem die Anmeldung erfolgt ist, da nöthig nach vorgängiger
Verständigung, zur Abgabe einer Erklärung hierüber und zu der dieser Erklärung entsprechen—
den Erläuterung oder Ergänzung des Statuts oder Gesellschaftsvertrags aufzufordern und bis
zu dessen Erfolge die weitere Verfügung auf die Anmeldung zu beanstanden.
# 16. Der Name oder die Firma einer Genossenschaft, deren Statut oder Gesellschafts-
vertrag den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1 868 nicht entspricht, darf die
zusätzliche Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ nicht enthalten.
Diese Bestimmung tritt mit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung in Kraft.
&17. Die Vorschriften in 66 6 und 7 der gegenwärtigen Verordnung sind bei Führ-
ung der für „eingetragene Genossenschaften“ bestimmten Folien des Handelsregisters in der
Weise analog anzuwenden, wie es den einschlagenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
4. Juli 1868 entspricht.
18. In Betreff der nach dem Bundesgesetze vom 4. Juli 1868 vom Gerichte zu
erlassenden Bekanntmachungen ist den Bestimmungen im § 31 der Verordnung zu Ausführ-
ung des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs u. s. w. vom 30. December 1861 nach-
zugehen.
8 19. Wenn das Handelsgericht den Vorstand der Genossenschaft oder die Liquidatoren
zur Befolgung der im § 66, Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1 868 angezogenen
Vorschriften durch Ordnungsstrafen anzuhalten hat, so sind dabei die Bestimmungen im § 23
der obenerwähnten Ausführungsverordnung zum allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche zur
Anwendung zu bringen.
Dresden, am 23. Juli 1868.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.