Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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120. Verordnung, 
die Eidesleistungen der Juden betreffend; 
vom 3. August 1868. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund ständischer Ermächtigung in Bezug auf 
die Eidesleistungen der Juden verordnet, was folgt: 
& 1. Bei allen Eidesleistungen der Juden ist künftighin das nachstehend in §§# 2 bis 4 
geordnete Verfahren gleichmäßig zu beobachten. 
& 2. Den Eid leistet der Schwörende mit bedecktem Haupte unter Emporhebung der 
rechten Hand. 
83. Die Eidesformel beginnt mit den Worten: 
Bei Adonai, dem ewigen Gott Israels, schwöre ich, daß 2rc. 
und schließt mit den Worten: 
So wahr mir helfe Adonai, der Gott Israels, Amen. 
§ 4. Unter denjenigen Voraussetzungen, unter denen bei Eidesleistungen der Christen 
die Zuziehung eines Geistlichen stattfindet, ist bei Eidesleistungen der Juden ein Rabbiner zu- 
zuziehen. 
5. Die mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung nicht vereinbaren 
Vorschriften des Gesetzes, das bei Eidesleistungen der Juden zu beobachtende Verfahren be- 
treffend, vom 30. Mai 1840 (Seite 90 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1840) werden außer Kraft gesetzt. 
Dresden, am 3. August 1868. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Manitius. 
  
„& 121. Verordnung, 
die fernere Gültigkeit der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen 
betreffend, vom 9. Januar 1865, sowie einige andere Bestimmungen über das 
Verfahren in dergleichen Rechtssachen betreffend; 
vom 3. August 1868. 
Nechvem die auf dem zwölften ordentlichen Landtage versammelt gewesenen Stände zu der 
unterm 9. Januar 1865 erlassenen Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen
	        
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