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120. Verordnung,
die Eidesleistungen der Juden betreffend;
vom 3. August 1868.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund ständischer Ermächtigung in Bezug auf
die Eidesleistungen der Juden verordnet, was folgt:
& 1. Bei allen Eidesleistungen der Juden ist künftighin das nachstehend in §§# 2 bis 4
geordnete Verfahren gleichmäßig zu beobachten.
& 2. Den Eid leistet der Schwörende mit bedecktem Haupte unter Emporhebung der
rechten Hand.
83. Die Eidesformel beginnt mit den Worten:
Bei Adonai, dem ewigen Gott Israels, schwöre ich, daß 2rc.
und schließt mit den Worten:
So wahr mir helfe Adonai, der Gott Israels, Amen.
§ 4. Unter denjenigen Voraussetzungen, unter denen bei Eidesleistungen der Christen
die Zuziehung eines Geistlichen stattfindet, ist bei Eidesleistungen der Juden ein Rabbiner zu-
zuziehen.
5. Die mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung nicht vereinbaren
Vorschriften des Gesetzes, das bei Eidesleistungen der Juden zu beobachtende Verfahren be-
treffend, vom 30. Mai 1840 (Seite 90 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1840) werden außer Kraft gesetzt.
Dresden, am 3. August 1868.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Manitius.
„& 121. Verordnung,
die fernere Gültigkeit der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen
betreffend, vom 9. Januar 1865, sowie einige andere Bestimmungen über das
Verfahren in dergleichen Rechtssachen betreffend;
vom 3. August 1868.
Nechvem die auf dem zwölften ordentlichen Landtage versammelt gewesenen Stände zu der
unterm 9. Januar 1865 erlassenen Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen