Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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betreffend (Seite 3 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865), die in der 
ständischen Schrift vom 19. Juli 186 4 vorbehaltene Genehmigung unter der Voraussetzung 
einer Abänderung von § 224 dieser Verordnung ertheilt haben und diese Voraussetzung mit 
dem Erlasse des Gesetzes, eine Beschränkung der Wirksamkeit der von Ehegatten vorgenom- 
menen Veräußerungen, das Verfahren auf Einsprüche Dritter bei der Hülfsvollstreckung und 
einige Bestimmungen über die Zwangsversteigerung betreffend, vom 30. Juni dieses Jahres 
Cvergl. & 21 unter 2 dieses Gesetzes, Seite 446 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1868) eingetreten ist, so ist, wie mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch verordnet 
wird, den Vorschriften der erwähnten Verordnung vom 9. Januar 1865 auch fernerhin nach- 
zugehen, insoweit dieselben nicht durch das erwähnte Gesetz vom 30. Juni dieses Jahres ab- 
geändert worden sind oder durch die nachfolgenden Bestimmungen, welche mit Allerhöchster 
Genehmigung auf Grund der in der ständischen Schrift vom 21. April dieses Jahres er- 
theilten Ermächtigung hiermit verfügt werden, eine Abänderung erleiden. 
1. Die nach §& 419, 421 und 514 des bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Ergänz- 
ung der Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger zu Grundstücksabtrennungen, zur Ver- 
äußerung mit dem verpfändeten Grundstücke verbundener Berechtigungen, welche im Grund- 
buche eingetragen sind, zur Eintragung von Reallasten in das Grundbuch, ingleichen bei Grund- 
stücksabtrennungen zur Befreiung des Trennstücks von den eingetragenen Reallasten steht in 
allen Fällen der Grund= und Hypothekenbehörde zu, in deren Grund= und Hypothekenbuch 
das betreffende Grundstück eingetragen ist. 
2. Wenrn rücksichtlich einer Forderung, für welche mehrere, in den Bezirken verschie- 
dener Grund= und Hypothekenbehörden gelegene Grundstücke verpfändet sind, in dem Grund- 
und Hypothekenbuche der einen von den betreffenden Behörden eine Veränderung eintritt, so 
hat diese Behörde nach Ablauf von vierzehn Tagen, sofern ihr nicht vorher nachgewiesen wird, 
daß die Veränderung auch auf den die mitverpfändeten Grundstücke betreffenden Grund= und 
Hypothekenbuchsfolien verlautbart ist, diejenigen Grund= und Hypothekenbehörden, in deren 
Bezirken die mitverpfändeten Grundstücke gelegen sind, von der eingetretenen Veränderung zu 
benachrichtigen. 
Für Benachrichtigungen der vorstehend bezeichneten Art sind Gebühren nicht in Ansatz zu 
bringen. 
Z. In allen Fällen, in denen nach 66 1919, 1941, 1942 und 1946 des bürger- 
lichen Gesetzbuchs die Veräußerung von Sachen des Bevormundeten nur mit Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts geschehen darf, ist zur Ertheilung der Genehmigung das Vormund- 
schaftsgericht erster Instanz zuständig. 
Mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erster Instanz kann der Vormund auch 
die nothwendiger Weise zur Versteigerung gelangenden Sachen des Bevormundeten an sich 
bringen.
	        
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