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M 122. Verordnung,
das Verbot der mit arsenikhaltigen Farben gefärbten Rouleaur betreffend;
vom 18. Juli 1868.
Es- ist wahrzunehmen gewesen, daß vielfach Rouleaux, zum Theil inländisches Fabrikat, im
Gebrauche sind, zu deren Abfärben und Bemalen arsenilhaltige Farben z. B. Schweinfurter
Grün, Münchner Roth ꝛc. verwendet wurden.
Die Verwendung solcher arsenikhaltiger Farben zu dem gedachten Zwecke ist nun aber in
hohem Grade gesundheitsgefährlich, indem die Reibung, welcher die Rouleaux bei dem Her—
unterlassen und Aufziehen stets ausgesetzt sind, das reichliche Abstäuben des, zumal oft nur
oberflächlich mit dem Stoffe, aus welchem die Rouleaux gefertigt sind, verbundenen Farbe-
stoffs zur unvermeidlichen Folge hat und dadurch eine mehr oder weniger reichliche Schwänger-
ung der Luft in den betreffenden Räumen mit giftigen Atomen verursacht wird.
In dessen Betracht findet sich das Ministerium des Innern nach vorherigem gutachtlichen
Gehör des Landes-Medicingl-Collegiums auf Grund der Bestimmung ims 47 des Gewerbe-
gesetzes vom 15. October 1861 (Seite 198 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 18610 veranlaßt, das Abfärben und Bemalen von Rouleaux jeder Art mit arsenik-
haltigen Farben und den Verkauf solcher Rouleaux für den Bereich des Königreichs Sachsen
andurch zu verbieten.
Zuwiderhandlungen gegen vdieses Verbet sind für jeden einzelnen Fall mit einer bis zu
50 Thaler ansteigenden, im Wiederholungsfalle zu schärfenden Geldstrafe oder entsprechender
Gefängnißstrafe, sowie mit Confiscation und Vernichtung der betreffenden Waare zu ahnden.
Die Polizeibehörden werden hierdurch angewiesen, die Ausführung dieses Verbots, in-
sonderheit durch Revisionen der betreffenden Fabriken und Verkaufsniederlagen und sonst,
genau zu überwachen.
Zugleich werden alle Diejenigen, welche Rouleaux der gedachten Art! im Gebrauche haben,
vor den damit verbundenen großen Gefahren für die Gesundheit ernstlichst gewarnt.
Dresden, den 1 S. Juli 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
1862. 69