Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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die Reserve dagegen aus den Mannschaften des vierten, fünften, sechsten und siebenten 
Dienstjahres, und 
die Landwehr aus denen des achten bis mit zwölften Dienstjahres. 
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum voll- 
endeten 42. Lebensjahre, welche der activen Armee, der Reserve oder Landwehr nicht angehören. 
Derselbe tritt nur auf besonderen Befehl des Bundesfeldherrn zusammen, wenn ein feindlicher 
Einfall Theile des Bundesgebiets bedroht oder überzieht. 
Reserve= und Landwehrmannschaften treten beim Verziehen aus Sachsen nach einem 
anderen Staate des Norddeutschen Bundes zur Reserve, bez. Landwehr des Letzteren über. 
88. 
Zu § 25 des Jeder Reseroist ist im Frieden während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Theil- 
Hescres nahme an zwei Uebungen, welche aber die Dauer von je acht Wochen nicht überschreiten sollen, 
1866. verpflichtet. Jede Einberufung zum Dienste in der Armee zählt für eine Uebung. 
Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserveverhältnisses dreimal 
zu vier= bis achtwöchentlichen Uebungen herangezogen werden. 
89. 
Zu 8 28 vbd. Die Landwehrinfanterie wird zwar der Regel nach in besonders formirten Landwehr— 
d truppenkörpern zur Vertheidigung des Vaterlandes verwendet. Die Mannschaften des jüngsten 
24. December Jahrganges derselben können jedoch erforderlichen Falles bei Mobilmachungen auch in Ersatz- 
1866. truppentheile eingestellt werden. 
Die Mannschaften der Landwehrcavallerie werden im Kriegsfalle nach Maßgabe des 
Bedarfs in besondere Truppenkörper formirt. 
Die Landwehrmannschaften der übrigen Waffen werden bei eintretender Kriegsgefahr, nach 
Maßgabe des Bedarfs, zu den Fahnen der activen Armee und der Reserve (des stehenden 
Heeres) einberufen. « 
Im Frieden können die Mannschaften der Landwehrinfanterie während der Dienstzeit in 
der Landwehr zweimal auf acht bis vierzehn Tage zu Uebungen in besonderen Compagnieen 
oder Bataillonen einberufen werden. Die Landwehrmannschaften der Jäger und Schützen, 
der Artillerie, der Pionniere und des Trains üben zwar in demselben Umfange, wie die der 
Infanterie, jedoch im Anschlusse an die betreffenden Linientruppentheile. Die Landwehr- 
cavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 
Die Offiziere der Landwehr sind im Frieden zu Uebungen bei Linientruppentheilen allein 
behufs Darlegung ihrer Qualification zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nur zu den 
gewöhnlichen Uebungen der Landwehr heranzuziehen. 
Im Kriege können auch die Offiziere der Landwehr erforderlichen Falles bei Truppen des 
stehenden Heeres (der activen Armee und Reserve) verwandt werden.
	        
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