Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Convention in demselben Umfange maßgebend, wie für die Staaten des Norddeutschen 
Bundes. 
Demnach sind Großherzoglich Hessische Unterthanen event. auch nach § 20 dieser In- 
struction in Bundesstaaten gestellungspflichtig und umgekehrt. 
Im Großherzogthume Hessen ist jedoch bis zum Ablaufe des Jahres 1871 noch eine 
Stellvertretung von Dienstpflichtigen durch ausgediente Unteroffiziere und Spielleute und ein 
Tausch Dienstpflichtiger mit freigeloosten nicht Dienstpflichtigen unter Controle des Staates 
gestattet. 
Diese Erlaubniß kommt indessen nicht zu statten: 
a) Nicht-Hessischen Angehörigen von Staaten des Norddeutschen Bundes, welche nach § 20 
im Großherzogthume Hessen gestellungspflichtig sind; 
b) Großherzoglich Hessischen Unterthanen, welche nach § 20 in anderen Bundesstaaten 
zum Militärdienste heranzuziehen sind. 
5. Zur Durchführung der Bestimmung, daß die Militärpflicht mit dem 1. Januar des 
Kalenderjahres beginnt, in welchem der Verpflichtete das 20. Lebensjahr vollendet, und in 
Rücksicht darauf, daß in Westphalen, Hannover, Schleswig-Holstein, Lauenburg, Hessen, 
Nassau, Frankfurt a. M. und Mecklenburg die Militärpflicht bisher erst mit dem vollendeten 
21. Lebensjahre begann, sind bei der diesjährigen Aushebung in den genannten Staaten, 
bez. Gebietstheilen, außer den concurrirenden älteren Jahrgängen diejenigen Militärpflichtigen 
heranzuziehen und als laufender Jahrgang zu behandeln, welche in der Zeit vom 1. Januar 
1847 bis zum 30. Juni 1848 geboren sind. Im Jahre 1869 bilden ebendaselbst die 
in der Zeit vom 1. Juli 1848 bis ultimo December 1849 geborenen Militärpflichtigen 
den laufenden Jahrgang. 
Entsprechend sind in den genannten Staaten, bez. Landestheilen, die Termine für die 
Nachsuchung der Berechtigung zum einjährigen Dienste 2c. zu modificiren. 
6. Diejenigen Mannschaften, welche auf Grund der in den einzelnen Bundesstaaten 
bisher gültig gewesenen gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen vom Militärdienste 
definitiv befreit worden sind, bleiben auch ferner von der persönlichen Ableistung der Dienst- 
pflicht entbunden. 
Auf Diejenigen, welche nur vorläufig zurückgestellt worden sind, kommen die Bestimm- 
ungen dieser Instruction zur Anwendung, wobei es jedoch den Ersatz-Behörden überlassen 
bleiben soll, in den geeigneten Fällen billige Rücksichten zu nehmen, namentlich soweit dieselben 
durch die bisherigen Bestimmungen über die Befreiung von der persönlichen Ableistung der 
Militärdienstpflicht zu begründen sind. 
7. Wo Disponible des 4. und 5. Concurrenzjahres vorhanden sind, können dieselben 
sogleich und ohne persönliche Gestellung vor die Ersatz-Behörden der ersten Classe der Ersatz- 
Reserve, bez. der Seewehr überwiesen werden.
	        
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