Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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13. Diejenigen jungen Leute, mit Ausnahme der den altpreußischen Landestheilen an— 
gehörenden, welche die Berechtigung zum einjährigen Dienste auf Grund der vorstehenden 
Ausnahme-Bestimmungen nachsuchen wollen, haben ihren Antrag unter Beifügung der 
vorgeschriebenen Atteste und etwaiger Schulzeugnisse an die Prüfungs-Commission ihres 
Domicils zu richten. Der Letzteren bleibt es überlassen, bei der zuständigen Kreis-Ersatz- 
Commission Erkundigungen über diejenigen Familien-Verhältnisse einzuziehen, welche etwa als 
Anhalt für die Beurtheilung des allgemeinen Bildungsgrades der Betreffenden dienen können. 
14. Die beschränkenden Bestimmungen über die Zahl der bei den einzelnen Truppen- 
theilen einzustellenden einjährig Freiwilligen bleiben für die Truppen des 4. und 9. bis 11. 
Armee-Corps bis zum Jahre 1875 einschließlich sistirt. 
15. Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen in Preußen zur Anstellung als Phar- 
maceuten bis zum Jahre 1870 bereits notirten Militärpflichtigen können ihren Dienstpflichten 
in den ihnen bewilligten Stellen genügen, auch wenn sie die Staatsprüfungen noch nicht ab- 
solvirt haben. Auch können im Bedarfsfalle noch bis zum Jahre 1872 Pharmaceuten ohne 
vorgängige Absolvirung der Staatsprüfungen zum Dienste in Militärapotheken zugelassen 
werden, sofern sie nachweisen, daß sie nach vorschriftmäßiger Lehrzeit zwei Jahre als Gehülfen 
in einer Apotheke conditionirt haben, während dessen wenigstens ein Jahr hindurch bei der 
Receptur beschäftigt gewesen und von untadelhafter Führung sind. 
16. Behufs der im § 182 dieser Instruction vorgeschriebenen Controle ist es erforderlich, 
daß männliche Individuen, welche mit Militärpapieren nach den Vorschriften dieser Instruction 
(& 183) nicht versehen sind, sich, wenn sie in andere Staaten — die aus den Provinzen 
Hannover und Schleswig-Holstein, sowie aus den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden 
gebürtigen, auch wenn sie in andere Provinzen des Preußischen Staates — verziehen, oder 
wenn sie zur See gehen wollen, sich zuvor einen Ausweis über ihr Militärverhältniß von 
ihrer heimathlichen Kreis-Ersatz-Commission, oder, wenn sie gedient haben, von ihrem heimath- 
lichen Landwehr-Bezirks-Commando ausfertigen lassen, sofern sie sich nicht durch die in ihren 
Händen befindlichen Papiere in unzweifelhafter Art darüber auszuweisen vermögen, daß sie 
von jeder ferneren Militärpflicht gänzlich entbunden sind. 
Werden dergleichen Individuen betroffen, welche ihren Aufenthalt in anderen Staaten 2c. 
ohne einen solchen Ausweis genommen haben, oder ohne einen solchen zur See gehen wollen, 
so sind sie anzuhalten, denselben sogleich nachträglich herbeizuschaffen, event. sind die erforder- 
lichen Nachforschungen bei den heimathlichen Kreis-Ersatz-Commissionen, bez. Landwehr-Bezirks- 
Commandos anzustellen. Die diesfälligen Requisitionen sind stets sofort zu erledigen, um 
die Dienstpflichtigen vor längeren und auf ihre bürgerlichen Berufsverhältnisse störend ein- 
wirkenden Zeitversäumnissen möglichst zu bewahren.
	        
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