Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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und nah siebenjähriger Dienstzeit zur Landwehr über, in der sie die gesetzliche Dienstzeit, wie 
jeder andere Wehrmann, abzuleisten haben (ck. & 46). Wird ein solcher Militärpflichtiger 
vor vollendetem 3 1. Lebensjahre aus dem Schulamte für immer entlassen, so kann er zur Ge- 
nügung der vollen Dienstpflicht im stehenden Heere nachträglich herangezogen werden. 
89. 
Militär-Dienstzeit der Militär-Krankenwärter. 
1. Militärpflichtige, welche zum Krankenwärterdienste für Militär-Lazarethe ausgehoben 
werden, dienen in diesem Verhältnisse ein und ein halbes Jahr, bleiben demnächst 5 1 Jahre 
in der Reserve und treten dann zur Landwehr über. 
Während ihrer Gesammtdienstzeit in der Reserve und Landwehr bleiben sie als Kranken- 
wärter zum Dienste in den Feld= und Garnison-Lazarethen rc. verpflichtet. 
2. Soldaten, welche, bevor sie zum Krankenwärterdienste übergetreten sind, mit der 
Waffe gedient haben, wird diese Dienstzeit von der Dienstverpflichtung in der Reserve in Ab- 
rechnung gebracht. 
3. Werden Soldaten außerterminlich zu Krankenwärtern genommen, so findet deren Ent- 
lassung am 1. April, bez. 1. October, dergestalt statt, daß sie nicht unter 1 und nicht über 
1 Jahr in diesem Verhältnisse dienen. 
10. 
Militär-Dienstzeit der Trainsoldaten, welche im Frieden zu Train-Fahrern 
ausgebildet werden. 
Militärpflichtige, welche zur Ausbildung als Train-Fahrer auf 6 Monate bei den Train= 
Bataillonen eingestellt werden, bleiben bis zum Ablaufe ihrer Gesammtdienstzeit von 12 
Jahren, während welcher sie der Reserve und Landwehr angehören, zum Dienste als Train- 
soldaten verpflichtet. 
11. 
Militär-Dienstzeit der Seeleute von Beruf und Maschinisten. 
Die Dienstzeit in der activen Marine kann für Seeleute von Beruf und für das Ma- 
schinen-Personal in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maßgabe ihrer 
Ausbildung für den Dienst auf der Kriegsflotte bis auf eine einjährige active Dienstzeit ver- 
kürzt werden. 
812. 
Militär-Dienstverpflichtung der Eingewanderten und der innerhalb des 
Norddeutschen Bundes lebenden Ausländer. 
1. Wer vom Auslande eingewandert ist und die Staatsangehörigkeit in einem Staate 
des Norddeutschen Bundes erworben hat, wird damit nach Maßgabe seines Lebensalters wehr-
	        
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