Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 535 — 
Erstreckt sich der Brigade-Bezirk auf mehrere Bundesstaaten oder Preußische Regierungs- 
Bezirke, se ist dem Namen der Departements-Ersatz-Commission auch noch der Name des 
betreffenden Staates, bez. Regierungs-Bezirks, hinzuzufügen.) 
Die Ersatz-Angelegenheiten der Marine leiten in den betreffenden Infanterie-Brigade- 
Bezirken des 1., 2., 9. und 10. Armee-Corps die permanenten Mitglieder der vorbezeich- 
neten Commission unter dem Namen: 
„Marine-Ersatz= Commission im Bezirke der Xten Infanterie-Brigade 
(event. Regierungs-Bezirks 2c. N. N.)“) 1) 
4. In den Kreisen, bez. in den Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, sind der 
betreffende Landwehr-Bezirks-Ceommandeur und der Landrath (in Hannover Kreis-Hauptmann), 
bez. Polizei-Director, unter dem Namen: 
„Kreis-Ersatz-Commission des Kreises, bez. der Stadt N. N.“ 
die Behörde, welche die Ersatz-Geschäfte besorgt. 
In Berlin tritt der Vorsteher der Militär-Commission, in den Hohenzollern'schen Landen 
treten für den Umfang ver betreffenden Landweh-r-Compagnie-Bezirke die Ober-Amtmänner zu 
Sigmaringen und in Hechingen in die Stelle des Landraths bei der Kreis-Ersatz-Commission. 
In denjenigen Staaten, welche keine Kreisverwaltung haben, tritt an die Stelle des Land- 
raths ein für jeden Aushebungs-Bezirk von der betreffenden Regierung zu bestimmender Be- 
amter, und die Commission führt den Namen: 
„Kreis-Ersatz-Commission des Aushebungs-(event. Amts-2c.) 
Bezirks NM. N.“***) 2) 
  
*) Organisation der Departements-Ersatz-Commissionen cf. 8 93. 
Wenn die Militär- und Civil-Vorsitzenden der Commissionen Offiziere und beziehungsweise Beamte ein 
und desselben Bundesstaates sind, ss führen die Commiffionen den Titel: „Königliche (Großherzegliche rc.) 
Departements-Ersatz-Commission ꝛc.,“ und in dem Dienstsiegel das betreffende Landes-Wappen. Anderen— 
falls fällt die Bezeichnung „Königlich 2c.“ aus, ebenso das Landes-Wappen im Dienstsiegel. 
Diese Bestimmung findet auch auf die Marine-Ersatz-Commissionen, die Kreis -Ersatz-Commissionen 
und die Prüfungs-Commissionen für einjährig Freiwillige analoge Anwendung. 
*“) Organisation der Marine-Ersatz-Commissionen cf. § 113. 
*) Organisation der Kreis-Ersatz-Commissionen ef. 8 68. 
  
  
i) Zu 8 15, 3. 
Als ordentliches und ständiges Mitglied der Departements-Ersatz-Commission wird in Sachsen 
von der betreffenden Kreisdirection aus deren Mitte ein Regierungsrath ein= für allemal bestimmt und dem 
Kriegs-Ministerium angezeigt. 
2) Zu § 15, 4. 
Die hier fraglichen Civilbeamten der Kreis-Ersatz-Commissionen (in der Regel die Amtshauptleute) werden 
im Königreiche Sachsen durch das Kriegs-Ministerium, soweit nöthig, unter Vernehmung mit dem Ministerium 
des Innern, für die einzelnen Bezirke bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. 
73“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.