Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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oder voraussichtlich noch anzunehmenden einjährig Freiwilligen bis zur Höhe von 5 per Esca- 
dron in Rechnung zu stellen. 
3. Sollte im Laufe der Zeit bis zum Beginne der Departements-Ersatz-Geschäfte unerwartet 
ein Mehr= oder Minderbedarf an Ersatzmannschaften bei den Truppen eintreten, so ist solcher 
auf dem Instanzenwege anzugeben, um bei den Sub-Repartitionen (X§ 18) und nöthigenfalls 
bei Ausführung der Bestimmungen des § 10f9 darauf Rücksicht nehmen zu können. Ein 
Minderbedarf bei den einmal liquidirten Rekruten darf durch Engagirung von Freiwilligen 
niemals herbeigeführt werden. 
4. Der Ersatzbedarf für die Bundes-Kriegs-Marines) ist durch das Marine-Ministerium 
dem Preußischen Kriegs-Ministerium gleichfalls zum 15. April jeden Jahres und durch dieses 
dem Bundes-Ausschusse für das Landheer und die Festungen anzugeben. 
§ 17. 
Allgemeine Grundsätze für die Vertheilung des Ersatzbedarfs. 
1. Die Vertheilung des Ersatzbedarfs für das stehende Heer, für das See-Bataillon, für 
die See-Artillerie, sowie für die Handwerks-Compagnie der Werft-Division (mit Ausnahme 
der für letztere erforderlichen Schiffszimmerleute) auf die einzelnen Bundesstaaten und Er- 
gänzungs-Bezirke erfolgt nach dem Verhältnisse der in letzteren vorhandenen Seelenzahl. 
2. An der Gestellung des Ersatzes für die Flotten= Stamm-Division, für die Maschinen- 
Compagnie und des Bedarfs an Schiffszimmerleuten für die Werft-Division nehmen nur die- 
jenigen Bundesstaaten, bez. Ergänzungs-Bezirke Theil, welche seemännische Bevölkerung haben, 
und zwar alljährlich nach dem Verhältnisse der concurrirenden Militärpflichtigen der letzteren 
19, 1). 
Der Bedarf an Maschinisten-Applicanten und Heizern für die Maschinen-Compagnie der 
Werft-Division kann jedoch erforderlichen Falls auch auf andere, hierzu vorzugsweise geeignete 
Ergänzungs-Bezirke repartirt werden. 
3. Die Bevölkerung wird bei Vertheilung des Ersatzbedarfs stets nach den Ergebnissen 
der letzten allgemeinen Volkszählung bemessen, wobei die Militär-Bevölkerung und die in den 
betreffenden Gebieten sich aufhaltenden Ausländer, nicht aber auch die Angehörigen anderer 
Bundesstaaten in Abrechnung zu bringen sind. 
  
*) Zur Bundes-Kriegs-Marine gehören: 
A. die Flotten= Stamm-Diodision: 
a) Matrosen-Abtheilungen, 
b) Schiffsjungen = Compagnien; 
B. die Werft-Division: 
a) Handwerks-Compagnie, 
b) Maschinen-Compagnie; 
C. das See-Bataillon; 
D. die See-Artillerie-Abtheilung.
	        
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