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Die nicht vollkommen dienstfähigen Mannschaften (§J 15b) werden zur Ersatzreserve
I. Classe versetzt (#. 6 11 0.
Militärpflichtige, welche in ihrem ersten und zweiten Concurrenzjahre (d. h. im 20. und
21. Lebensjahre) das erforderliche Maß noch nicht haben, oder zu schwach zum Militärdienste
sind, oder an Krankheiten und Fehlern leiden, wie sie im § 21 der Instruction für die Mi-
litärärzte angegeben (zeitlich Dienstunbrauchbare 9 15u), sind bis zur nächstjährigen Aus-
hebung, zu welcher sie sich zu Vermeidung der für den Unterlassungsfall in 98 76 bis mit
83 des Gesetzes vom 2 4. December 1866 angedrohten Nachtheile mit den Mannschaften
der laufenden Altersclasse vor der Aushebungscommission anderweit persönlich zu stellen und einer
nochmaligen Messung und ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen haben, zurückzustellen. Die
Tüchtigen werden sodann, insofern sie nicht bei stattfindender Loosung durch hohe Loosnummer
davon befreit werden, und zur Ersatzreserve kommen (§ 11a), unter Anrechnung der Zurück-
stellungszeit auf die Reservezeit, dem Militär überwiesen.
Sind aber dieselben Fehler oder andere Fehler als diejenigen, welche zur Zurückstellung
im ersten und zweiten Concurrenzjahre veranlaßten, im dritten Concurrenzjahre der Militär-
pflichtigen noch vorhanden, so werden die damit Behafteten, wenn sie nicht etwa als dauernd dienst-
unbrauchbar zu erachten und als solche gänzlich zu entlassen sind, von der Aushebungscommission
und zwar auch dann, wenn die betreffenden Militärpflichtigen im ersten oder zweiten Concurrenz-
jahre nicht zur Aushebung gelangt waren, zur Ersatzreserve I. Classe verwiesen (6 110.
Militärpflichtige, welche an Fehlern leiden, die unbedingt und dauernd dienstunbrauchbar
machen (§ 15 d), sind ohne Weiteres, unter Ertheilung von Freischeinen, von ihrer Militär-
verpflichtung zu entbinden und zu entlassen.
817.
Die Berechtigung zum Eintritte als Freiwilliger in die Armee ist nicht weiter an die
Sächsische Staatsangehörigkeit gebunden. Vielmehr ist jedem Norddeutschen bei sonstiger
Qualification dazu, und zwar schon nach vollendetem 1 7. Lebensjahre, dieser freiwillige Ein-
tritt überlassen.
818.
Die gesetzliche Dauer der Dienstzeit bleibt bei Freiwilligen unverändert.
Es werden jedoch diejenigen jungen Leute, die einen gewissen Grad wissenschaftlicher
Kenntniß erlangt haben und sich hierüber nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24.
December 1866, bez. dieser Verordnung (I 20) ausweisen, die ferner während ihrer
Militärdienstzeit sich selbst bekleiden, bewaffnen und verpflegen, schon nach einer einjährigen
Dienstzeit in der activen Armee — vom Tage des Dienstantritts an gerechnet — zur Re-
serve beurlaubt, in welcher sie sodann, indem das eine Dienstjahr derselben nicht weiter einer
dreijährigen Dienstzeit gleich gerechnet wird, noch sechs Jahre zu verbleiben haben. Auch können
Zu § 36 des
Gesetzes vom
24. December
1866.
Anstatt § 37
des Gesetzes
vom 24. De-
cember 1866.