Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die nicht vollkommen dienstfähigen Mannschaften (§J 15b) werden zur Ersatzreserve 
I. Classe versetzt (#. 6 11 0. 
Militärpflichtige, welche in ihrem ersten und zweiten Concurrenzjahre (d. h. im 20. und 
21. Lebensjahre) das erforderliche Maß noch nicht haben, oder zu schwach zum Militärdienste 
sind, oder an Krankheiten und Fehlern leiden, wie sie im § 21 der Instruction für die Mi- 
litärärzte angegeben (zeitlich Dienstunbrauchbare 9 15u), sind bis zur nächstjährigen Aus- 
hebung, zu welcher sie sich zu Vermeidung der für den Unterlassungsfall in 98 76 bis mit 
83 des Gesetzes vom 2 4. December 1866 angedrohten Nachtheile mit den Mannschaften 
der laufenden Altersclasse vor der Aushebungscommission anderweit persönlich zu stellen und einer 
nochmaligen Messung und ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen haben, zurückzustellen. Die 
Tüchtigen werden sodann, insofern sie nicht bei stattfindender Loosung durch hohe Loosnummer 
davon befreit werden, und zur Ersatzreserve kommen (§ 11a), unter Anrechnung der Zurück- 
stellungszeit auf die Reservezeit, dem Militär überwiesen. 
Sind aber dieselben Fehler oder andere Fehler als diejenigen, welche zur Zurückstellung 
im ersten und zweiten Concurrenzjahre veranlaßten, im dritten Concurrenzjahre der Militär- 
pflichtigen noch vorhanden, so werden die damit Behafteten, wenn sie nicht etwa als dauernd dienst- 
unbrauchbar zu erachten und als solche gänzlich zu entlassen sind, von der Aushebungscommission 
und zwar auch dann, wenn die betreffenden Militärpflichtigen im ersten oder zweiten Concurrenz- 
jahre nicht zur Aushebung gelangt waren, zur Ersatzreserve I. Classe verwiesen (6 110. 
Militärpflichtige, welche an Fehlern leiden, die unbedingt und dauernd dienstunbrauchbar 
machen (§ 15 d), sind ohne Weiteres, unter Ertheilung von Freischeinen, von ihrer Militär- 
verpflichtung zu entbinden und zu entlassen. 
817. 
Die Berechtigung zum Eintritte als Freiwilliger in die Armee ist nicht weiter an die 
Sächsische Staatsangehörigkeit gebunden. Vielmehr ist jedem Norddeutschen bei sonstiger 
Qualification dazu, und zwar schon nach vollendetem 1 7. Lebensjahre, dieser freiwillige Ein- 
tritt überlassen. 
818. 
Die gesetzliche Dauer der Dienstzeit bleibt bei Freiwilligen unverändert. 
Es werden jedoch diejenigen jungen Leute, die einen gewissen Grad wissenschaftlicher 
Kenntniß erlangt haben und sich hierüber nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. 
December 1866, bez. dieser Verordnung (I 20) ausweisen, die ferner während ihrer 
Militärdienstzeit sich selbst bekleiden, bewaffnen und verpflegen, schon nach einer einjährigen 
Dienstzeit in der activen Armee — vom Tage des Dienstantritts an gerechnet — zur Re- 
serve beurlaubt, in welcher sie sodann, indem das eine Dienstjahr derselben nicht weiter einer 
dreijährigen Dienstzeit gleich gerechnet wird, noch sechs Jahre zu verbleiben haben. Auch können 
Zu § 36 des 
Gesetzes vom 
24. December 
1866. 
Anstatt § 37 
des Gesetzes 
vom 24. De- 
cember 1866.
	        
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