Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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2. Zu diesem Zwecke wird das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium dem vorge— 
nannten Bundes-Ausschusse außer der nach 6 17 aufzustellenden Ersatzbedarfs-Nachweisung 
für das Norddeutsche Bundesheer zum 1. Mai jeden Jahres eine Nachweisung der aus den 
einzelnen Staaten des Bundes im vorhergehenden Jahre eingetretenen Freiwilligen und in die 
active Marine eingestellten Mannschaften der seemännischen Bevölkerung mittheilen. 
Eine namentliche Nachweisung der vorbezeichneten Mannschaften nebst Belägen?) haben 
die Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commissionen alljährlich am 1.5. März der vorgesetzten 
Departements-Ersatz-Commission unter der Adresse des Militär-Vorsitzenden derselben ein- 
gewoꝰ zusenden, welche diese Nachweisungen nach Schema 3 summarisch zusammengestellt und zum 
— 1. April der vorgesetzten Ersatz-Behörde dritter Instanz einreicht. 
Die Königlichen General-Commandos stellen eine entsprechende Nachweisung nach dem— 
selben Schema für ihren Armee-Corps-Bezirk auf, in welcher summarisch anzugeben ist, wie 
viele Freiwillige aus jedem zu letzterem gehörenden Bundesstaate bez. Regierungs-Bezirke 
gestellt und wie viele Mannschaften der seemännischen Bevölkerung aus denselben in die active 
Marine eingestellt worden sind, und senden diese Nachweisungen zugleich mit den Ersatz- 
bedarfs-Nachweisungen zum 15. April an das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium. 
3.Auf Grund der Haupt-Ersatz-Repartition vertheilt das Königlich Sächsische Kriegs- 
Ministerium den aus dem Königreiche Sachsen zu stellenden Ersatz auf die Ergänzungs-Bezirke 
des 12. Armee-Corps. 
4. Das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium stellt auf Grund der Haupt-Ersatz- 
Repartition eine „Ersatz-Repartition für die Bezirke des 1. bis 11. Armee-Corps"“ auf, aus 
welcher hervorgeht: 
a) die Gesammtzahl der aus jedem Armee-Corps-Bezirke zu stellenden Rekruten; 
b) die Zahl der nach der Haupt-Repartition aus den Gebietstheilen der verschiedenen 
Bundesstaaten, sowie in Betreff der Preußischen Gebietstheile die Zahl der aus jedem 
Regierungs-Bezirke auszuhebenden Rekruten; 
I) die Vertheilung des aus jedem Armee-Corps-Bezirke aufzubringenden Ersatzes auf die 
Truppentheile. 
5. Diese Ersatz-Repartition für die Bezirke des 1. bis 11. Armee-Corps übersendet 
das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium: 
a) dem Königlich Preußischen Ministerium des Innern, welches dieselbe im Falle des Ein- 
verständnisses den Ober-Präsidien mittheilen wird; 
b) den Regierungen rc. der übrigen betheiligten Bundesstaaten; 
c) dem Marine-Ministerium; 
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*) Die Beläge sind dem Civil-Vorsitzenden behufs Afservirung bei den alphabetischen Listen ungesäumt 
zurückzustellen.
	        
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