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d) den General-Commandos des Garde-Corps, sowie des 1. bis 1 1. Armee-Corps, der
General-JInspection der Artillerie, der General-Inspection des Ingenieur-Corps und
der Festungen, der Inspection der Jäger und Schützen und der Train-Inspection.
6. Die Königlichen General-Commandos vertheilen im Einverständnisse mit den König-
lichen Ober-Präsidien, beziehungsweise mit den die entsprechenden Functionen wahrnehmenden
Behörden der betheiligten Bundesstaaten, den aus den letzteren, sowie aus den einzelnen
Regierungs-Bezirken aufzubringenden Ersatz auf die Truppentheile, welche nach der gemäß
Passus 46 gegebenen Bestimmung aus dem Armee-Corps-Bezirke zu ergänzen sind. Ge-
hören die Regierungs-Bezirke verschiedenen Infanterie-Brigade-Bezirken an, so repartirt das
General-Commando zugleich nach letzteren.
7. Die ad 6 erwähnten Repartitionen werden durch die Ersatz-Behörden dritter Instanz
den Departements-Ersatz-Commissionen mitgetheilt. Letztere entwerfen demnächst eine ent-
sprechende Sub-Repartition auf die einzelnen Aushebungs-Bezirke, welche ihnen als Anhalt
für die durch sie zu bewirkende Rekruten= Aushebung dient.5)
Mittheilung der Sub-Repartition an die Kreis-Ersatz-Commissionen ck. 4 97.
8. Ist ein Aushebungs-Bezirk nicht im Stande, das ihm durch die Sub-Repartition
auferlegte Contingent zu erfüllen, so werden die anderen Aushebungs-Bezirke, event. zunächst
desselben Kreises, wenn derselbe in mehrere Aushebungs-Bezirke getheilt ist, demnächst des-
selben Brigade-Bezirks herangezogen, und zwar, wenn der Brigade-Bezirk sich in zwei ver-
schiedene Bundesstaaten oder Regierungs-Bezirke hinein erstreckt, nur die demselben Staate,
beziehungsweise Regierungs-Bezirke angehörigen Aushebungs-Bezirke des betreffenden Brigade-
Bezirks. Die Departements-Ersatz-Commission repartirt in dem vorausgesetzten Falle den
Ausfall nach Maßgabe der in den übrigen Aushebungs-Bezirken noch vorhandenen einstellungs-
fähigen Leute der 2 Ojährigen, demnächst event. der disponiblen der 2 1 jährigen Altersclasse
u. s. w. der Art, daß in keinem Aushebungs-Bezirke auf Disponible eines älteren Jahrgangs
zurückgegriffen wird, so lange in einem anderen Bezirke noch Militärpflichtige eines jüngeren
Jahrgangs übrig sind.
9. Wenn der Brigade-Bezirk oder der in dem betreffenden Staate oder Regierungs-
Bezirke belegene Theil desselben nicht im Stande ist, das ihm der Seelenzahl nach auferlegte
Ersatz-Contingent zu stellen, so hat das General-Commando unter Communication mit den
Ober-Präsidien 2c. die fehlenden Rekruten aus sämmtlichen Aushebungs-Bezirken der Provinz,
beziehungsweise des Armee-Corps-Bezirks nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, event. nach
Maßgabe der verfügbaren dienstpflichtigen Mannschaft, ausheben zu lassen.
*) Bei Vertheilung der Contingente zu den einzelnen Waffengattungen sind die nach § 89 den Departe-
ments-Ersatz-Commissionen zugehenden Uebersichten zu Grunde zu legen. Wo bei der Schiffermusterung Leute
nach § 79 zum 1. October mit Gestellungs-Attesten zu versehen sind, ist auch dieß zu berücksichtigen.
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