Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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d) den General-Commandos des Garde-Corps, sowie des 1. bis 1 1. Armee-Corps, der 
General-JInspection der Artillerie, der General-Inspection des Ingenieur-Corps und 
der Festungen, der Inspection der Jäger und Schützen und der Train-Inspection. 
6. Die Königlichen General-Commandos vertheilen im Einverständnisse mit den König- 
lichen Ober-Präsidien, beziehungsweise mit den die entsprechenden Functionen wahrnehmenden 
Behörden der betheiligten Bundesstaaten, den aus den letzteren, sowie aus den einzelnen 
Regierungs-Bezirken aufzubringenden Ersatz auf die Truppentheile, welche nach der gemäß 
Passus 46 gegebenen Bestimmung aus dem Armee-Corps-Bezirke zu ergänzen sind. Ge- 
hören die Regierungs-Bezirke verschiedenen Infanterie-Brigade-Bezirken an, so repartirt das 
General-Commando zugleich nach letzteren. 
7. Die ad 6 erwähnten Repartitionen werden durch die Ersatz-Behörden dritter Instanz 
den Departements-Ersatz-Commissionen mitgetheilt. Letztere entwerfen demnächst eine ent- 
sprechende Sub-Repartition auf die einzelnen Aushebungs-Bezirke, welche ihnen als Anhalt 
für die durch sie zu bewirkende Rekruten= Aushebung dient.5) 
Mittheilung der Sub-Repartition an die Kreis-Ersatz-Commissionen ck. 4 97. 
8. Ist ein Aushebungs-Bezirk nicht im Stande, das ihm durch die Sub-Repartition 
auferlegte Contingent zu erfüllen, so werden die anderen Aushebungs-Bezirke, event. zunächst 
desselben Kreises, wenn derselbe in mehrere Aushebungs-Bezirke getheilt ist, demnächst des- 
selben Brigade-Bezirks herangezogen, und zwar, wenn der Brigade-Bezirk sich in zwei ver- 
schiedene Bundesstaaten oder Regierungs-Bezirke hinein erstreckt, nur die demselben Staate, 
beziehungsweise Regierungs-Bezirke angehörigen Aushebungs-Bezirke des betreffenden Brigade- 
Bezirks. Die Departements-Ersatz-Commission repartirt in dem vorausgesetzten Falle den 
Ausfall nach Maßgabe der in den übrigen Aushebungs-Bezirken noch vorhandenen einstellungs- 
fähigen Leute der 2 Ojährigen, demnächst event. der disponiblen der 2 1 jährigen Altersclasse 
u. s. w. der Art, daß in keinem Aushebungs-Bezirke auf Disponible eines älteren Jahrgangs 
zurückgegriffen wird, so lange in einem anderen Bezirke noch Militärpflichtige eines jüngeren 
Jahrgangs übrig sind. 
9. Wenn der Brigade-Bezirk oder der in dem betreffenden Staate oder Regierungs- 
Bezirke belegene Theil desselben nicht im Stande ist, das ihm der Seelenzahl nach auferlegte 
Ersatz-Contingent zu stellen, so hat das General-Commando unter Communication mit den 
Ober-Präsidien 2c. die fehlenden Rekruten aus sämmtlichen Aushebungs-Bezirken der Provinz, 
beziehungsweise des Armee-Corps-Bezirks nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, event. nach 
Maßgabe der verfügbaren dienstpflichtigen Mannschaft, ausheben zu lassen. 
*) Bei Vertheilung der Contingente zu den einzelnen Waffengattungen sind die nach § 89 den Departe- 
ments-Ersatz-Commissionen zugehenden Uebersichten zu Grunde zu legen. Wo bei der Schiffermusterung Leute 
nach § 79 zum 1. October mit Gestellungs-Attesten zu versehen sind, ist auch dieß zu berücksichtigen. 
1868. 74
	        
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