Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 543 — 
Zweiter Theil. 
Musterung und Aushebung. 
Vierter Abschnitt. 
Allgemeine Grundsätze für die Aushebung und event. Zurückstellung, bez. 
Befreiung vom Militärdienste. 
820. 
Aushebungs-Bezirk, an den die Militärpflicht gebunden ist.) 
1. Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungs-Bezirke, innerhalb dessen er sein gesetz- 
liches Domicil hat (Ausnahmen nachstehend ad 2 bis 4), gestellungspflichtig, d. h. verpflichtet, 
sich behufs Eintragung seines Namens in die Stammrolle zu melden (§ 59) und sich vor die 
Ersatz-Behörden zu stellen. 
In dem Aushebungs-Bezirke, in welchem der Militärpflichtige gestellungspflichtig ist, wird 
er auch zum Militärdienste herangezogen und auf das von diesem Bezirke zu stellende Rekruten- 
Contingent in Anrechnung gebracht. 
2. Militärpflichtige Dienstboten, Haus= und Wirthschafts-Beamte, Handlungsdiener und 
Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter und andere mit diesen in einem 
ähnlichen Verhältnisse stehende Militärpflichtige, welche sich nicht in ihrer Heimath aufhalten, 
sind da gestellungspflichtig, wo sie in der Lehre, im Dienste oder in Arbeit stehen.) 
3. Militärpflichtige Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sind in 
dem Aushebungs-Bezirke gestellungspflichtig, wo sich die Lehranstalt befindet, der sie angehören, 
sofern sie sich daselbst aufhalten.) 
4. Militärpflichtige, welche innerhalb des Bundesgebiets kein Domicil besitzen, auch sich 
an keinem Orte des Bundes in einem der ad 2 und 3 aufgeführten Verhältnisse aufhalten, 
sind in dem Aushebungs-Bezirke ihres Geburtsorts, und wenn sie im Auslande geboren sind, 
in dem Ersatz-Bezirke derjenigen inländischen Behörde gestellungspflichtig, von welcher sie oder 
ihre Familienhäupter zuletzt einen Paß oder Heimathschein erhalten haben. 
5. Wünschen im Auslande sich aufhaltende Militärpflichtige ihrer Gestellungspflicht in 
näheren als in den ad 4 genannten Aushebungs-Bezirken zu genügen, so ist ihnen dieß ge- 
  
*) Wegen Feststellung der Identität der Militärpflichtigen ck. 8 73. 
**) Wandernde, mit Ausstandsbewilligung versehene Handwerksburschen, reisende Künstler und reisende 
Gewerbetreibende cf. § 44. 
* ) In Betreff der zum einjährigen Dienste Berechtigten cf. 5§ 149 und 157. 
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