Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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stattet, sofern sie sich durch genügende Legitimations-Papiere auszuweisen im Stande sind. 
Die Ersatz-Behörden der letzteren Bezirke sind hiervon nach Maßgabe des § 64 zu be- 
nachrichtigen. 
421. 
Loosung der Militärpflichtigen. Bedeutung der Loosnummer. Verlust 
der aus derselben hervorgehenden Berechtigung. 
1. Die gleichzeitig in das militärpflichtige Alter eintretenden jungen Leute loosen in 
jedem Aushebungs-Bezirke unter sich, um die Reihenfolge festzustellen, in welcher sie zur Ab- 
leistung der Dienstpflicht im stehenden Heere herangezogen werden. 
2. Durch den Empfang einer Loosnummer wird nicht die Entbindung von der jedem 
Militärpflichtigen obliegenden Dienstpflicht festgestellt, sondern nur die Möglichkeit gebeten, 
daß die Inhaber der höheren, bez. höchsten Nummern vom Diensteintritte zur Zeit des Frie- 
dens befreit bleiben, wenn und so lange die Zahl der vorhandenen dienstbrauchbaren Militär- 
pflichtigen größer ist, als der Bedarf der Truppen an Ersatz-Mannschaften. 
3. Zur Loosung sind nicht zuzulassen: 
a) die zum einjährig freiwilligen Dienste als berechtigt anerkannten Militärpflichtigen, 
b) die von den Truppentheilen einschl. Unteroffizierschulen bez. von den Marinetheilen 
zum dreijährigen Dienste engagirten Freiwilligen, 
c) die mit Lehrbriefen nach Preußischen Vorschriften versehenen Jäger-Lehrlinge, 1) 
d) die augenscheinlich Unbrauchbaren, 
e) die moralisch Unwürdigen. 
4. Militärpflichtige, welche die vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens 
in die Stammrolle unterlassen, oder der Aufforderung zur Gestellung in den Aushebungs- 
Terminen, bez. zum Dienstantritte nicht Folge leisten, verlieren die Berechtigung, an der 
Loosung Theil zu nehmen, bez. die Berechtigung, welche ihnen aus der früher empfangenen 
Loosnummer erwachsen ist oder erwachsen würde, und sind vorzugsweise, d. h. vor allen 
anderen Militärpflichtigen zum Militärdienste heranzuziehen (cf. 88 176 bis 178). 
5. Für Militärpflichtige, welche in dem Aushebungs-Bezirke, für den die Loosung vor- 
genommen werden soll, zwar geboren sind, oder daselbst ihr Domicil haben, aber nach 8§20 in 
einem dritten Aushebungs-Bezirke gestellungspflichtig sind, ist weder in ihrem Geburtsorte, 
noch in ihrem Domicile mitzuloosen. 
6. Die zu einer früheren Altersclasse gehörigen, aber ohne ihr Verschulden noch nicht zur 
Loosung gelangten Militärpflichtigen loosen und rangiren bei der dem Loosungsacte zunächst 
folgenden Aushebung mit den im ersten Concurrenz-Jahre Stehenden. 
  
1) c. fällt für Sachsen weg.
	        
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