Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Gelangen sie bei dieser Aushebung nicht zur Einstellung, so sind sie in den folgenden 
Jahren, nach der Bedeutung, welche ihre Loosnummer alsdann erlangt hat, bei ihren Alters— 
classen einzurangiren. 
7. Sollte für einen Militärpflichtigen in mehreren Bezirken geloost worden sein, so gilt 
die Loosungsnummer, welche ihm in demjenigen Anshebungs-Bezirke zu Theil geworden ist, 
in dem er sich zur Musterung gestellt hat. 
4 822. 
Bedeutung, Feststellung und Veröffentlichung der Abschlußnummern. 
1. Die Loosungsnummer desjenigen Militärpflichtigen, welcher in der Reihenfolge zuletzt 
ausgehoben worden, ist die Abschlußnummer für den betreffenden Aushebungs-Bezirk. 
Wenn Leute, welche nur für eine Waffengattung (3. B. nur für leichte Cavallerie) tauglich 
sind, wegen bereits gedeckten Bedarfs dieser Waffe nicht ausgehoben werden, so wird hierdurch 
die Reihenfolge nicht unterbrochen. 
2. Die hinter der Abschlußnummer stehenden Militärpflichtigen bleiben disponibel, 
d. h. sie bleiben zur Disposition der Ersatz-Behörden und können bei den Aushebungen, 
welche innerhalb ihrer ersten 3 Concurrenz-Jahre stattfinden, sowie bei den Haupt-Ersatz= und 
Nachgestellungen, welche sich diesen Aushebungen anschließen, unter Beachtung der in dem § 23 
festgesetzten Reihenfolge zum Dienste herangezogen werden. 
3. Militärpflichtige, welche vor der Abschlußnummer stehen, jedoch aus irgend einem 
Grunde nicht ausgehoben worden sind, rangiren bei der Aushebung des nächsten Jahres primo 
loco, vorausgesetzt, daß sie nicht zu den vorzugsweise Einzustellenden gehören. 
4. Sollten die in einem Aushebungs-Bezirke nach der Sub-Repartition zu stellenden 
Rekruten für die bevorzugten Waffen, d. i. Garde, Kürassiere, Artillerie und Pionniere, inner- 
halb der Abschlußnummer nicht zu erlangen sein, so ist es gestattet, die für diese Truppen noch 
erforderlichen Rekruten über die Abschlußnummer hinaus zu nehmen, wodurch letztere indeß 
nicht verrückt wird. Dasselbe gilt in Betreff der Aushebung des Ersatzes für die Marine. 
Es ist dieß Ausheben hinter der Abschlußnummer indeß möglichst zu vermeiden. 
5. Die Abschlußnummer wird durch die bis zum 1. Februar stattfindenden Nachgestell- 
ungen weiter gerückt, dann aber, gleichviel, ob noch weiterer Nach-Ersatz, welcher ebenfalls aus 
den zur vorjährigen Ersatz-Gestellung verpflichteten Altersclassen entnommen werden miüßte, 
erforderlich werden sollte oder nicht, definitiv durch die Departements-Ersatz-Commission 
festgestellt. 
6. Nach Feststellung der Abschlußnummer ist dieselbe sogleich mit der höchsten bei der 
Loosung gezogenen Nummer durch die Infanterie-Brigade-Commandeure in den Bezirken 
des 1. bis 11. Armee-Corps nach Schema 4 den General-Commandos und durch diese dem Se 
Königlich Preußischen Kriegs-Ministerium zum 1. März anzuzeigen. Für das Königreich 5% —
	        
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