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Sachsen wird das Königlich Sächsische, für das Großherzogthum Hessen das Großherzoglich
Hessische Kriegs-Ministerium dem Königlich Preußischen Ministerium des Krieges zu dem
angegebenen Termine eine entsprechende Nachweisung zugehen lassen. Letzteres wird dieselben
in eine tabellarische Uebersicht für sämmtliche Aushebungs-Bezirke des Norddeutschen Bundes
zusammentragen und allen Ersatz-Behörden bekannt machen lassen.
7. Ist zur Aufbringung des, einem Aushebungs-Bezirke auferlegten Rekruten-Contingents
auf die früher disponibel gebliebenen Militärpflichtigen zurückgegangen, so gilt die bei der
Loosung des laufenden Jahres gezogene höchste Nummer als Abschlußnummer; es ist indeß
alsdann zugleich anzugeben, auf welche Loosnummer der älteren Jahrgänge hat zurückgegriffen
werden müssen.
8. Sollte der Fall eintreten, daß die Zahl der brauchbaren Primolocisten größer ist, als
das aus ihrem Aushebungs-Bezirke zu stellende Ersatz-Contingent, so rangiren die übrig
bleibenden Primolocisten im nächsten Jahre wieder primo loco..
9. Ist das einem Aushebungs-Bezirke auferlegte Ersatz-Contingent aus den primo loco
rangirenden Militärpflichtigen zu erlangen, ohne daß in die bei der Aushebung zum ersten
Male concurrirende Altersclasse hineingegriffen wird, so rangiren alle der letzteren angehören-
den Militärpflichtigen im künftigen Jahre als disponible.
23.
Bezeichnung der Reihenfolge, in welcher die dienstbrauchbaren Militär-
pflichtigen zum Dienste im stehenden Heere bez. in der Marine heran-
zuziehen sind.
1. In jedem Aushebungs-Bezirke werden die Militärpflichtigen, behufs Gestellung des
jährlichen Ersatz-Contingents, in folgender Reihenfolge zum Dienste herangezogen:
a) die vorzugsweise Einzustellenden;
b) die primo loco Rangirenden oder Primolocisten;
c) die im laufenden Jahre zur Loosung berechtigt Gewesenen;
d) die in früheren Jahren disponibel Gebliebenen —
insofern nicht etwa die anderen Orts enthaltenen Bestimmungen einen Aufschub des Dienst-
antritts oder eine Befreiung vom Militärdienste gestatten.
2. Die vorzugsweise einzustellenden und die primo loco rangirenden Militärpflichtigen
sind, jede der beiden Kategorieen für sich, jahrgangsweise, ältester Jahrgang zuerst, zum Dienste
heranzuziehen.
3. Da die vorzugsweise einzustellenden Militärpflichtigen die aus der Loosnummer her-
vorgehende Berechtigung verlieren, so ist von einer Rangirung derselben nach der Loosnummer
Abstand zu nehmen.