Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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826. 
Anforderungen, welche an die für die Artillerie auszuhebenden Rekruten 
zu stellen sind. 
1. Für die Artillerie dürfen keine Militärpflichtige von zweifelhafter Brauchbarkeit, auch 
keine kurzsichtigen Leute ausgehoben werden. 
2. Die für die reitende Artillerie auszuhebenden Rekruten müssen, außer ihrer allgemeinen 
Brauchbarkeit zum Dienste bei der Artillerie, auch die für einen Cavalleristen erforderlichen 
Eigenschaften haben. 
3. Ebenso ist dafür zu sorgen, daß der Artillerie die von derselben speciell geforderten 
Handwerker, als besonders: Stellmacher, Schmiede, Schlosser 2c., soweit als möglich, gestellt 
werden. 
Metall= und Holzdrechsler sind, sofern sie übrigens für die Artillerie geeignet erscheinen, 
thunlichst dieser Waffe zuzutheilen. 
4. Für die Feld-Fuß-Artillerie ist das kleinste Maß 5“ 3“. Leute von dieser geringen 
Größe müssen indeß ganz besonders kräftig gebaut sein. Für die Festungs-Artillerie ist das 
kleinste Maß 5“ 4“, für die reitenden Batterien das kleinste 5“ 3“, das größte 5“ 7“. 
“ 6 27. 
Anforderungen, welche an die für die Pionnier-Bataillone auszuhebenden 
Rekruten zu stellen sind. 
1. Jeder Armee-Corps-Bezirk hat den Bedarf an Rekruten für das dem Armee-Corps 
angehörende Pionnier-Bataillon aufzubringen, und sind die dabei erforderlichen, nach Maß- 
gabe der Leistungsfähigkeit des Corps-Bezirks von der General-Inspection des Ingenieur- 
Corps und der Festungen — für das Pionnier-Bataillon Nr. 12 von dem Königl. Säch- 
sischen Kriegsministerium — speciell anzugebenden Professionisten auf die einzelnen Ersatz- 
Bezirke zu vertheilen. 
2. Sind die von den Pionnier-Bataillonen alljährlich speciell geforderten Professionisten 
nicht aufzufinden, so ist Folgendes zu beachten: 
a) an Stelle der beim 1. und 2., auch beim 3., 5. und 9. Armee-Corps ausfallenden 
Bergleute sind Zimmerleute zu gestellen, wogegen für die Pionnier-Bataillone der 
übrigen Armee-Corps unter der Rubrik „Bergleute"“ aus der für sie in ihren Corps- 
Bezirken zur Verfügung stehenden größeren Zahl derselben womöglich nur „Hauer“ 
und „Stollenarbeiter“ zu überweisen sind; 
b) um den Ersatz an Schiffern (Flußschiffern), welchen für die Pionnier-Bataillone Nr. 1, 
2, 7, 8 und 9 aufzubringen keiner Schwierigkeit unterliegen wird, auch für die 
übrigen Pionnier-Bataillone möglichst sicher zu stellen, sind diese Professionisten in den 
1868. 75
	        
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