Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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7. Für die Flotten-Stamm-Division und für die Werft-Division kommt ein Größen— 
maß nicht in Betracht. Für das See-Bataillon ist das kleinste Maß 5“ 2“, für die See- 
Artillerie 5“ 4“. 
835. 
Befreiung vom Militärdienste wegen dauernder Dienstunbrauchbarkeit. 
Militärpflichtige, welche an Fehlern leiden, die nach 8 21 der Instruction für Militär— 
Aerzte, bez. nach § 23 der Instruction für Marine-Aerzte, dauernd dienstunbrauchbar 
machen, sind, gleichviel ob sie sich im ersten oder in einem späteren Concurrenzjahre befinden, 
auszumustern, d. h. vom Militärdienste und von der weiteren Gestellung vor die Ersatz-Be- 
hörden für Krieg und Frieden zu befreien.) Die Ausmusterung erfolgt durch Ertheilung 
eines Ausmusterungsscheines nach Schema 5. 
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936. 
Zurückstellung, bez. Befreiung vom Militärdienste für gewöhnliche 
Friedenszeiten wegen zeitiger Dienstunbrauchbarkeit oder nicht voll— 
kommener Dienstfähigkeit. **) 
1. Obgleich die im 6 17 sub g bis k, m bis t und im § 188 der Instruction für 
Militär-Aerzte, bez. die im § 19 sub 8 bis i und § 20 der Instruction für Marine= 
Aerzte angegebenen Fehler von der Einstellung nicht ausschließen, bez. die Einstellung bei dem 
einen oder anderen Truppentheile gestatten, so können diese Fehler dennoch in einem solchen 
Grade vorhanden sein, daß es dem militärischen Interesse zuwider sein würde, die damit be- 
hafteten Leute einzustellen. Die Militär-Vorsitzenden der Ersatz-Commissionen haben daher 
diese Fehler und deren Einfluß auf den Militärdienst nach Anhörung des ärztlichen Gut- 
achtens besonders zu beurtheilen, und sind demnächst berechtigt, die damit behafteten Indivi- 
duen bis zur nächstjährigen Musterung zurückzustellen. 
2. Militärpflichtige, welche in ihrem ersten und zweiten Concurrenzjahre (d. h. im 20. 
und 21. Lebensjahre) das erforderliche Maß noch nicht haben, oder zu schwach zum Militär- 
dienste sind, oder an Krankheiten oder an Fehlern leiden, wie sie der § 20 der Instruction 
für Militär-Aerzte, bez. & 22 der Instruction für Marine-Aerzte angeben, sind als zeitig 
dienstunbrauchbar bis zur nächstjährigen Musterung zurückzustellen. 
3. Sind dieselben Fehler oder andere Fehler als diejenigen, welche zur Zurückstellung 
im ersten und zweiten Concurrenzjahre veranlaßten, im dritten Concurrenzjahre der Militär- 
) Es ist hierbei auf das Sorgfältigste zu vermeiden, daß nicht Militärpflichtige in ihrem ersten oder 
zweiten Concurrenzjahre als dauernd dienstunbrauchbar ausgemustert werden, deren Körperzustand sich im 
Laufe der Zeit noch bessern kann. 
*“) In Betreff der zum Dienste als Oekonomie-Handwerker tauglichen Mannschaften dieser Kategorie 
cf. 8 33, 1.
	        
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